Mehr Vorsicht auf der Aktivseite als auf der Passivseite der HGB-Bilanz? – Bestrittene Steuernachforderungen

Das Vorsichtsprinzip ist der zentrale Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung im Handelsbilanzrecht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Aus ihm werden insbesondere das Realisations- und das Verlustantizipationsprinzip (Imparitätsprinzip) abgeleitet. Zwar sind die Prinzipien als gesetzliche Bewertungsvorschriften normiert, jedoch auch für die Klärung von Ansatzfragen als GoB anzusehen. In der praktischen Anwendung stellt sich immer wieder die Frage, ob dabei eine Differenzierung zwischen der Aktiv- und der Passivseite vorzunehmen ist. Das kann etwa bei den bilanziellen Folgen einer vom Steuerpflichtigen bestrittenen Steuerverpflichtung ein Thema sein. Weiterlesen