Kein Verspätungszuschlag aufgrund rechtswidrigen Ermessensverwaltungsakts!

Mit Urteil vom 17.01.2017 (Az: VIII R 52/14) hat der BFH klargestellt, dass eine Heilung eines rechtswidrigen Ermessensverwaltungsakts durch Nachreichen der erforderlichen Begründung nicht mehr möglich ist, wenn sich der Verwaltungsakt mittlerweile erledigt hat.  Weiterlesen