Große Sause beim Abschied – ohne Beteiligung des Fiskus

Niemals geht man so ganz – so lautet ein schönes Lied von Trude Herr. Den Liedtext hat sich ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer offenbar zu Herzen genommen und dachte, dass zumindest seine Abschiedsfeier in guter Erinnerung bleiben sollte. Und so hat er zu seiner „Dankeschön Party“ im Stil einer Zirkusveranstaltung auf einem Gutshof eingeladen. Seine 162 Gäste waren ihm 94.980 Euro (netto!) wert. Diesen Betrag machte er steuerlich geltend. Doch das Finanzamt erwies sich als Spaßbremse. Es erkannte zunächst den für Betriebsveranstaltungen maßgeblichen Freibetrag von 110 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Mitarbeiter, an. Den übersteigenden Betrag beurteilte das Finanzamt als unangemessen. Nachdem sich der Kläger hiermit nicht einverstanden erklärte, wurden die Aufwendungen für die Abschiedsfeier insgesamt gestrichen. Nun ging es vor das Finanzgericht Nürnberg.

Doch auch die FG-Richter sahen nicht ein, dass sich der Fiskus an den Kosten der Feier beteiligen sollte. Nach Auffassung der Richter stellten die Aufwendungen angesichts der luxuriösen Örtlichkeit, des außergewöhnlichen Unterhaltungsprogramms und der aufwendigen Ausstattung der Feier unangemessenen Repräsentationsaufwand dar. Damit seien die Grenzen des Üblichen bei Weitem überschritten und selbst ein teilweiser Abzug der Aufwendungen sei nicht zulässig (FG Nürnberg, Urteil vom 19.10.2022, 3 K 51/22).

Auch wenn ich den Sachverhalt immer in aller Kürze darstelle, sei hier eine etwas ausführlichere Darstellung der Festivität erlaubt. Ich zitiere aus der Sachverhaltsdarstellung im Urteilstext: Weiterlesen

Vorsteuerabzug für die Anschaffung von Lamborghini und Ferrari?

Allein schon die Wörter „Lamborghini“ und „Ferrari“ lassen viele Autofahrer ins Schwärmen geraten. Ökologie hin oder her – es gibt kein Halten mehr. Und so verwundert es nicht, dass derartige Boliden immer wieder im Betriebsvermögen „landen“ und der steuerliche Berater anschließend retten muss, was zu retten ist, sprich das Finanzamt davon zu überzeugen hat, dass die Kosten für Luxusfahrzeuge keinen unangemessenen Repräsentationsaufwand darstellen und die Vorsteuer aus der Anschaffung abgezogen werden darf. Das FG Hamburg hat jüngst zum Abzug der Vorsteuer für einen Lamborghini Aventador sowie für einen Ferrari California Stellung bezogen.

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Auch „Einfaches“ will gelernt sein: Finanzinformationen verständlich präsentieren

Kurz und knapp. Verständlich. Erläuterung grafischer Darstellungen. Kein Fachchinesisch. Kurze Beschreibung der Ergebnisse und deren Auswirkungen. So wünscht man sich die Darstellung von Finanzinformationen. In der Realität ist dies leider oft nicht der Fall.

Nur wer verstanden wird, dem wird auch zugehört. Andernfalls verliert das Publikum schnell die Aufmerksamkeit und das Interesse. Ein Griff zum Smartphone und der Zuhörer ist nur noch physisch anwesend. Kann dies gewünscht sein? Nein, sicherlich nicht.

Was ist zu tun? Führungskräfte, die Finanzinformationen präsentieren müssen, sollten entsprechende Weiterbildungen erhalten. Eine verständliche Information wird ihr Publikum nicht erreichen, wenn sie lediglich abgelesen wird. Auch wenn der Redner sich nicht alles merken kann: Weiterlesen

Fore! Steuern sparen auf dem Golfplatz

Anlässlich meines kleinen Blog-Jubiläums (50. Thema!) hat die Pressestelle des BFH Humor bewiesen und zwei Urteile zur Abzugsfähigkeit von Golfturnierkosten gemeinsam veröffentlicht. Die Steuerpflichtigen hatten dabei ganz unterschiedlichen Erfolg. Weiterlesen