Schlussbesprechung nach Betriebsprüfung: Persönliche Anwesenheit kann nicht verlangt werden

§ 201 Abs. 1 AO gewährt Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung des Recht auf eine Schlussbesprechung, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt. Natürlich kann der Steuerpflichtige auch auf die Besprechung verzichten.

Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Die rechtswidrig unterlassene Schlussbesprechung stellt einen Verfahrensfehler dar (BFH 24.10.1972, VIII R 108/72, BStBl 1973 II S. 542).

Wenn nun aber zumindest ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Schlussbesprechung besteht, so stellt sich in Corona-Zeiten die Frage, ob die persönliche Anwesenheit gefordert werden kann, genauer gesagt, ob der Steuerpflichtige die Anwesenheit der maßgebenden Amtsträger verlangen kann. Doch das FG Düsseldorf hat ein solches Begehren abgelehnt. Weiterlesen

Hinzuschätzung bei GoBD-Verstößen

Bereits vor längerer Zeit hatte ich einen Blog-Beitrag mit dem Titel „Angemessener Sicherheitszuschlag bei fehlerhafter Kassenführung“ veröffentlicht. Seinerzeit habe ich über das Urteil des FG Köln vom 2.5.2007 (5 K 4125/06) berichtet, um trotz gravierender Kassenmängel eine Hinzuschätzung auf fünf Prozent begrenzen zu können.

Nun werde ich immer wieder gefragt, mit welchem Sicherheitszuschlag bei Verstößen gegen die GoBD zu rechnen ist. Diese Frage ist jedoch (noch) schwieriger zu beantworten. Verstöße gegen einzelne GoBD-Regelungen führen nicht zu Konsequenzen, wenn keine materiellen Mängel bzw. weitere Fehler festgestellt werden (vgl. Rz. 155 der GoBD).

Andererseits können eklatante GoBD-Verstöße zu einer Verwerfung der gesamten Buchführung als nicht ordnungsgemäß bis hin zur Androhung (und Einleitung) strafrechtlicher Maßnahmen führen. In dieser Bandbreite werden sich Verhandlungen im Rahmen von BP-Schlussbesprechungen bewegen. Welcher Verstoß zu welchen Konsequenzen führt, bleibt mithin dem Einzelfall und dem Verhandlungsgeschick des steuerlichen Beraters überlassen – zumal der Fall, dass formelle Mängel ohne gleichzeitige materielle Mängel der Buchführung vorhanden sind, wohl eher theoretischer Natur sein dürfte.

Die Finanzverwaltung wird möglicherweise mit folgenden Urteilen argumentieren: Weiterlesen