Pensionsansprüche aus dem Ausland: Grenzen der nachgelagerten Besteuerung

Die Besteuerung von Renten und Pensionen aus dem Ausland ist nicht gerade trivial. Zu prüfen sind unter anderem das jeweilige DBA, eventuelle Rückfallklauseln bei Nichtbesteuerung, die Vergleichbarkeit mit deutschen Renten oder Versorgungseinrichtungen, die Abgrenzung zwischen Renten und Versorgungsbezügen, die Abgrenzung zwischen Renten und Kapitalanlagen sowie die Frage, ob und inwieweit Rentenbeiträge in der aktiven Phase gefördert wurden. Und das Ganze bei Renten- und Pensionsbescheinigungen, die eher selten in deutscher Sprache abgefasst sind (vgl. Blog-Beitrag „Die neue Anlage R-AUS: Vorsicht Falle“).

Nun hat der BFH aber eine spannende Frage zugunsten der Pensionäre beantwortet. Ich versuche, das Urteil mit meinen eigenen Worten wiederzugeben: Soweit bestimmte Pensionsansprüche in der Ansparphase tatsächlich nicht in Deutschland gefördert wurden, kann der deutsche Fiskus in der Auszahlungsphase nicht einfach so tun, als hätte eine Förderung nach deutschem Recht und mit deutschen Steuermitteln stattgefunden. Sofern der Steuerpflichtige während der Ansparphase nicht der inländischen Besteuerung unterlag, kommt später eine Besteuerung nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Kapitalauszahlung und Einzahlungen in Betracht. Eine volle nachgelagerte Besteuerung ist zu verneinen. Speziell geht es um Auszahlungen aus dem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan 401 (k) Pension Plan (Urteil vom 28.10.2020, X R 29/18).

Der Sachverhalt (Details s. NWB Online-Nachricht Einkommensteuer | Nachgelagerte Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Altersvorsorgesystemen): Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er war mehrere Jahre in den USA tätig. Der US-amerikanische Arbeitgeber ermöglichte dem Kläger, an dem 401 (k) Pension Plan teilzunehmen, bei dem sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer für seine Altersversorgung Beiträge an eine US-amerikanische Altersvorsorgeeinrichtung zu leisten hatten. Im Jahre 2011 erhielt der Kläger, der nun wieder in Deutschland lebte, Leistungen aus dem US-Pensionsplan. Er vertrat gegenüber dem Finanzamt die Auffassung, dass die ihm zugeflossenen Auszahlungen nur mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu versteuern seien, da die in der Ansparphase geleisteten Beiträge in Deutschland nicht gefördert worden seien. Das Finanzamt ließ den Abzug vorheriger Einzahlungen nicht zu, unterlag aber vor dem FG Köln und nun auch vor dem BFH.

Leistungen aus einem US-amerikanischen 401 (k) Pension Plan sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Entsprechende Versorgungsleistungen werden zwar vollumfänglich besteuert, wenn die Beiträge zuvor nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert wurden, wenn also die Arbeitgeberbeiträge auf der Grundlage dieser Vorschrift steuerfrei geblieben sind. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige während der Ansparphase nicht der inländischen Besteuerung unterlag. Die deutsche Vorschrift des § 3 Nr. 63 EStG muss „tatsächlich“ angewandt worden seien, was aber de facto gar nicht möglich war, wenn der Pensionär in seiner Aktivphase in den USA gelebt hat.

Das Urteil ist erfreulich, weil es die Grenzen der Typisierung und Pauschalierung bei der Besteuerung von Renten und Pensionen aufzeigt. Ich denke, dass es über den Fall des 401 (k) Pension Plan hinaus Bedeutung gewinnen wird.

Prozesskosten beim Realsplitting

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt hat.

Fraglich war nun, ob Prozesskosten zur Bestreitung des nachehelichen Unterhaltes auf Seiten des Empfängers Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften sein können. Weiterlesen

Arbeitslohn oder kein Arbeitslohn, das ist hier die Frage!

Wird eine Zahlung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn qualifiziert, fällt insoweit keine Lohnsteuer und (noch wesentlich interessanter) keine Sozialversicherung an.

Insoweit kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass versucht wird, bestimmte Leistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter aus dem Bereich der Arbeitnehmerschaft auszusondern und darzulegen, dass diese Leistung kein Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen haben.

Dies wurde aktuell auch in einem Sachverhalt vor dem FG Münster versucht. Weiterlesen

Steuermodell „Fahrzeugwerbung“: Es drohen Haftungsgefahren für den Arbeitgeber

Bringt der Arbeitnehmer einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält er dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung, so handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen. Soviel zur Theorie bezüglich eines seit Jahren praktizierten Steuersparmodells. Wie so häufig ist aber auch die Gestaltung „Zuschuss für eine Fahrzeugwerbung“ zu sehr auf die Spitze getrieben worden. Allzu viele Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern 255 Euro lediglich dafür bezahlt, dass sie die Halterung für das Kfz-Kennzeichen mit einer Werbung für ihre Firma versehen haben. Man musste schon ein großer Optimist sein, um zu glauben, dass dies nicht den Argwohn der Finanzverwaltung erregen würde. Und so kam es wie es kommen musste.

Soeben hat das FG Münster entschieden, dass ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, der Lohnsteuer unterliegt (FG Münster, Urteil vom 3.12.2019, 1 K 3320/18 L). Weiterlesen

Ein netter Versuch: Aufteilung von Finanzierungskosten

Seit Einführung des Werbungskostenabzugsverbots zum 1.1.2009 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird verständlicherweise versucht Aufwendungen als Werbungskosten bei anderen Einkunftsarten steuermindernd zu berücksichtigen.

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Steuerfalle Pokémon Go

Der Hype um die Taschenmonster macht auch vor unserem Blog nicht Halt. Nicht nur, dass „Gotta catch ‘em all“ als Leitmotiv für die Finanzverwaltung ganz gut passen würde. Viele nutzen den Trend, um nebenher den einen oder anderen Euro zu verdienen. Steuerlich dürften sich wohl die wenigsten insoweit Gedanken machen. Weiterlesen