Wie ist zurückgezahltes Ausbildungsgeld steuerlich zu behandeln?

Kürzlich hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Ex-Sanitätsoffizier 57.000 Euro Studienkosten an die Bundeswehr zurückzahlen muss. Der Betroffene hatte sich bei der Bundeswehr zu einem Dienst von 17 Jahren verpflichtet, konnte dann auf Kosten der Bundeswehr Medizin studieren, wurde Offizier und durfte nach dem Studium sogar eine klinische Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie absolvieren. Dann verweigerte er den Kriegsdienst, wurde vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen und muss nun einen Teil seiner Studienkosten zurückzahlen.

Nur in einem Punkt gaben die Richter dem Kläger Recht: Die Bundeswehr muss ihm eine Stundung oder Ratenzahlung der Summe gewähren (VerwG-Urteil vom 14.1.2020, 10 K 15016/16).

Nach Auffassung der Richter ist die Bundeswehr berechtigt, den Vorteil abzuschöpfen, den der Kläger während seines Studiums durch das Ausbildungsgeld, ersparte Studiengebühren und Lernmittel erlangt habe. Die Bundeswehr habe darüber hinaus auch zu Recht die Kosten der von ihm bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildungen, insbesondere der klinischen Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie, zurückgefordert.

Nun stellt sich mir steuerlich folgende Frage: Kann der Ex-Sanitätsoffizier die zurückgezahlten Aus- oder Fortbildungskosten als Werbungskosten geltend machen? Ganz? Teilweise? Weiterlesen

Senioren-Studium: Rechtsprechung fremdelt mit steuerlichem Abzug des späten zweiten Berufswegs

In einem sehr lesenswerten Urteil vom 16. Mai 2017 hat sich das Schleswig-Holsteinische FG mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein sog. Senioren-Studium befasst.

Was man auf den ersten Blick als ungewöhnlichen Einmalsachverhalt abtun könnte, entpuppt sich beim zweiten Hinschauen doch als Thematik, welche in der kommenden Praxis häufiger absehbar ist.

Die Zahl der Studienanfänger über 50 Jahren ist zuletzt rasant angestiegen – derzeit sind über 40.000 Senioren-Studenten immatrikuliert. Fügt man dem noch die erhöhte Lebenserwartung und den steigenden Anteil der Abiturienten in späteren Jahrgängen hinzu, so wird sich dieser Trend wahrscheinlich fortsetzen.

Im Besprechungsurteil war über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen eines nach Eintritt in den Ruhestand begonnenen Studiums der Theaterwissenschaft als Werbungskosten oder Sonderausgaben zu entscheiden. Fraglich war ein hinreichender Zusammenhang zwischen den aktuell angefallenen Studienkosten und den späteren Erwerbseinnahmen nach Eintritt in die „zweite berufliche Karriere“.

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Steuermodell „Zuwendungsnießbrauch für studierende Kinder“ genehmigt

Bereits vor rund zwei Jahren hatte ich in meinem Blog-Beitrag „Kosten für ein Erststudium: Wie Kinder wohlhabender Eltern die Abzugsbeschränkung umgehen“ darauf hingewiesen, dass mittels eines Zuwendungsnießbrauchs (Vermietungs-)Einkünfte – zeitlich befristet – auf Kinder übertragen werden können. Das FG Baden-Württemberg hat diese Auffassung nun mit Urteil vom 13.12.2016 (11 K 2951/15) bestätigt. Im Urteil heißt es ausdrücklich: „Nach Auffassung des Senats steht es Eltern frei, zu entscheiden, ob sie zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt dem Kind Barmittel überlassen oder ob sie ihm – auch befristet – die Einkunftsquelle selbst übertragen. Wenn sie sich aus steuerlichen Gründen für Letzteres entscheiden, führt allein dies nicht dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen im oben dargestellten Sinne anzusehen wäre.“ Weiterlesen

Kosten für ein Erststudium: Wie Kinder wohlhabender Eltern die Abzugsbeschränkung umgehen

Die Kosten für ein Erststudium sind bekanntlich nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern können – beschränkt – lediglich als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Das BVerfG prüft derzeit, ob diese Abzugsbeschränkung mit unserem Grundgesetz in Einklang steht. Eltern studierender Kinder greifen bereits seit einiger Zeit zu einer Gestaltung, bei der sie die Abzugsbeschränkung nicht weiter interessiert: Sofern sie über eine Mietwohnimmobilie verfügen, aus der sie (hohe) Überschüsse generieren, räumen sie ihren Kindern einen zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauch an der Immobilie ein. Folglich fließen den Kindern die Überschüsse aus der Immobilie zu, die sie zwar versteuern müssen. Allerdings können sie den Sonderausgabenabzug von bis zu 6.000 Euro für ihre Studienkosten geltend machen und zusätzlich den Grundfreibetrag ausnutzen. Bei den meisten anderen Studenten laufen der Sonderausgabenabzug und der Grundfreibetrag hingegen ins Leere. Weiterlesen