Doppelt hält nicht immer besser

Der BGH (Beschluss vom 25.1.2017 – XII ZR 69/16) hatte sich mit der doppelten Schriftformklausel in einem gewerblichen Mietvertrag zu befassen.

Doppelte Schriftformklauseln lauten häufig:

  1. Nebenabreden, Stundungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und andere sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Abänderung dieser Schriftformklausel ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
  2. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung.

In der Rechtsprechung wird unterschiedlich beantwortet, ob die doppelte Schriftformklausel im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung eine mündliche oder konkludente Änderung der Vertragsabreden ausschließen kann.

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