Update: Stärkung des Ehrenamts durch Erhöhung der Übungsleiterpauschale

Die Erhöhung der Übungsleiterpauschale und eine Vereinfachung beim Spendenabzug sollen kommen. Entsprechende Verbesserungen des Gemeinnützigkeitsrechts und zur Stärkung des Ehrenamtes sollen in die Beratungen zum Jahressteuergesetz eingebracht werden. Ziel der konkreten Maßnahmen ist es, Vereinfachungen zu erreichen und neue Anreize für das Ehrenamt zu setzen.

Aktueller Rechtsstand

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflicher künstlerischen Tätigkeit oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag für eine juristische Person des öffentlichen Rechtes sind gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei. Die sog. Übungsleiterpauschale wurde 2013 mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes von 2.100 Euro auf aktuell 2.400 Euro angehoben.

Da sich die tatsächlichen und wirtschaftlichen Bedingungen im Laufe der Zeit ändern, sind auch die steuerlichen Regelungen immer wieder zu überprüfen und anzupassen. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich daher am 05.09.2019 auf folgende Maßnahmen geeinigt: Weiterlesen

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG bei Überschneidung von Haupt- und Nebentätigkeit

Das Schleswig-Holsteinische FG hat sich in einem Urteil vom 7. März 2018 mit den Abgrenzungsmerkmalen der Nebenberuflichkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG beschäftigt.

Im konkreten Verfahren war die Gewährung der sog. „Übungsleiterpauschale“ für eine Tätigkeit als Lehrarzt zur praktischen Ausbildung von Studenten der Medizin – in der eigenen Arztpraxis – streitig.

Der BFH beurteilt die Frage der Nebenberuflichkeit bisher anhand der ausgeübten Tätigkeiten und sieht grundsätzlich den Zeitaufwand als entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit an. Nehme der zeitliche Aufwand einen Umfang an, der üblicherweise für einen Vollzeiterwerb erforderlich ist, könne es sich nicht um die Ausübung eines bloßen Nebenberufs handeln. Der BFH bejaht die Nebentätigkeit auf dieser Linie bis zu einem zeitlichen Umfang von einem Drittel im Verhältnis zum Vollzeiterwerb.

Der ständigen Rechtsprechung lagen überwiegend Sachverhalte zugrunde, in denen die Übungsleitertätigkeit neben eine nichtselbstständige Hauptbeschäftigung trat.

Das Schleswig-Holsteinische FG hatte jedoch über eine Nebentätigkeit zu befinden, die neben der freiberuflichen, ärztlichen Tätigkeit der Kläger wahrgenommen wurde.

Weiterlesen

Steuerfalle Pokémon Go

Der Hype um die Taschenmonster macht auch vor unserem Blog nicht Halt. Nicht nur, dass „Gotta catch ‘em all“ als Leitmotiv für die Finanzverwaltung ganz gut passen würde. Viele nutzen den Trend, um nebenher den einen oder anderen Euro zu verdienen. Steuerlich dürften sich wohl die wenigsten insoweit Gedanken machen. Weiterlesen