Keine verpflichtende monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung mehr für Gründer ab diesem Jahr

Das neue Jahr hält für Existenzgründer steuerliche Veränderungen bereit. Neben der bereits dargestellten Änderung zur Übermittlung von steuerlichen Erfassungsbögen (vgl. Blog-Beitrag von Herold) dürfen Existenzgründer – anstatt wie bisher im monatlichen Turnus – ihre Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2021 vierteljährlich abgeben.

 Hintergrund

Existenzgründer sind in den ersten zwei Jahren zur monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Voranmeldezeitraum für die Umsatzsteuer ist ansonsten grundsätzlich das Kalendervierteljahr; es sei denn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt mehr als 7.500 Euro. Liegt dies vor, so sind auch nach den ersten zwei Gründungsjahren monatliche Anmeldungen abzugeben. Bei einer abzuführenden Umsatzsteuer des Vorjahres von weniger als 1.000 Euro kann das Finanzamt hingegen den Unternehmer von der Pflicht zur Voranmeldung und Vorauszahlung befreien.

Aussetzung der monatlichen Abgabe für die Jahre 2021 bis 2026

Für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 hat der Gesetzgeber mithilfe des Bürokratieentlastungegesetzes III eine zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer umgesetzt: Weiterlesen

Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021: BMF gewährt ganze 9 Tage „Vorlaufzeit“ für Systemumstellung

Am 22.12.2020 hat das BMF die neuen Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2021 bekanntgegeben. Und wie Herr Dr. Timmy Wengerofsky in seinem Blog-Beitrag Vordrucke zur Umsatzsteuervoranmeldung und -vorauszahlung 2021: Neue Angaben erforderlich?“ einen Tag zuvor angekündigt hat, hält der neue Vordruck eine bittere Überraschung bereit:

In Zeile 73 (Kennziffer 50) müssen Unternehmer die Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gesondert eintragen, wenn das zunächst vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist. Korrespondierend müssen Unternehmer in Zeile 74 (Kennziffer 37) die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge gesondert eintragen, wenn das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist.

Man kann sich zunächst fragen, welchen Mehrwert die neuen Kennziffern der Finanzverwaltung überhaupt bringen sollen. Jedenfalls müssen bzw. mussten Unternehmer ihr Rechnungswesen mitunter innerhalb von sage und schreibe 9 Tagen (!) umstellen, um den neuen Anforderungen der Finanzverwaltung gerecht zu werden. Zwar ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 2021 bekanntermaßen erst im Februar oder März abzugeben, doch die Aufzeichnungen müssen natürlich vorher geführt werden. Weiterlesen

Haftet der Steuerberater für falsche Umsatzsteuervoranmeldungen?

Steuerberater geben tagtäglich Umsatzsteuer-Voranmeldungen für ihre Mandanten ab. Kann der Steuerberater tatsächlich für falsche Angaben des Mandanten, die zu einer Steuerverkürzung führen, haften, wenn er diese in der Umsatzsteuer-Voranmeldung meldet? Es kommt wohl darauf an!

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Replik: 10-Tage-Regelung – Mit oder ohne Fälligkeit?

Der Kollege Iser hat hier im Blog gerade die Auffassung vertreten, dass es für die Anwendung der 10-Tage-Regelung bei der vereinfachten Gewinnermittlung nicht auf die Fälligkeit ankomme. Seine Ausführungen sollen nicht unwidersprochen bleiben.

Der Streit um die Voraussetzungen der 10-Tage-Regelung ist nicht neu. Das Problem ist die vieldeutige BFH-Rechtsprechung. In einer ersten Grundlagenentscheidung hat das Gericht festgestellt, dass die Fälligkeit maßgeblich sei. Seit dem ist nach meiner Lesart keine Entscheidung ergangen, nach der eine Fälligkeit nach dem 10. Januar unschädlich wäre. Das dürfte dann auch der Grund sein, warum der BFH jetzt (nochmal) zur Entscheidung aufgefordert ist. Weiterlesen

Bitte nachschulen!

Wer gegen eine Umsatzsteuer-Voranmeldung Einspruch einlegen möchte, erlebt beim Finanzamt mitunter sein blaues Wunder. Dabei ist die Rechtslage hier beinahe schon mehr als eindeutig.

Denn die Voranmeldung steht kraft Gesetzes einer Steuerfestsetzung gleich. Und niemand – auch nicht in der Verwaltung – käme wohl auf die Idee, den Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung zu versagen. Bei der Voranmeldung sieht das schon wieder anders aus. Von „Sie können gegen Ihre eigene Voranmeldungen keinen Einspruch einlegen“ bis „Wir haben Ihrem Einspruch dadurch abgeholfen, dass wir der (angefochtenen!) Voranmeldung zugestimmt haben“ existiert ein wahres Potpourri an Reaktionen. Kurios.

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