Unfallkosten: Jetzt doch (wieder) abzugsfähig!

Ende 2019 hat der BFH zu Ungunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass sich die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale im Grundsatz auch auf Unfallkosten erstreckt, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für „die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18, BStBl 2020 II S. 291). Anders ausgedrückt: Unfallkosten sind nicht abziehbar, wenn sich der Unfall auf dem Weg zur Arbeit ereignet hat.

Immerhin hatte der BFH Krankheitskosten im Zusammenhang mit einem Wegeunfall zum Abzug zugelassen. Danach gilt:  Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst.

So weit, so klar. Oder? Nein, ganz und gar nicht. Weiterlesen

Fahrten zur Arbeit: Was gilt denn eigentlich bei Unfallkosten?

Ende 2019 hat der BFH zu Ungunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass sich die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale im Grundsatz auch auf Unfallkosten erstreckt, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für „die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18, BStBl 2020 II S. 291). Anders ausgedrückt: Unfallkosten sind nicht abziehbar, wenn sich der Unfall auf dem Weg zur Arbeit ereignet hat.

Immerhin hat der BFH Krankheitskosten im Zusammenhang mit einem Wegeunfall zum Abzug zugelassen. Danach gilt. Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst.

So weit, so klar. Oder? Nein, ganz und gar nicht. Weiterlesen

Unfallkosten: Die Finanzverwaltung kann auch großzügig sein

Die Rechtsprechung hat sich zuletzt bei der Anerkennung von Unfallkosten im Zusammenhang mit beruflichen Fahrten recht hartherzig gezeigt. Im Prinzip seien alle Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten, also auch Kosten, die aufgrund eines Unfalls auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2014, 4 K 3997/11 nrkr.). Selbst unfallbedingte Krankheitskosten dürften nicht zusätzlich geltend gemacht werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2016, 1 K 2078/15, nrkr.). Man folgt dabei der Linie des BFH, die dieser mit Urteil vom 20.3.2014 (VI R 29/13) vorgegeben hatte.

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