Verlustverrechnungsverbote innerhalb der Kapitaleinkünfte: Einspruch, Einspruch und noch mal Einspruch!

In § 20 Abs. 6 EStG hat der Gesetzgeber nicht nur geregelt, dass Verluste aus Kapitalvermögen aufgrund des besonderen Tarifes der Abgeltungssteuer nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen. Darüber hinaus gibt es weitere Verrechnungsverbote, die aber verfassungsrechtlich zu wackeln beginnen.

So ist auch geregelt, dass Verluste aus Aktien nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist nach der Gesetzesbegründung die Verhinderung von durch Spekulationsgeschäfte bedingten, abstrakt drohenden qualifizierten Haushaltsrisiken, wie der seinerzeitigen Bundestagsdrucksache zu entnehmen ist. Die Verrechnung von Verlusten aus Aktienveräußerung mit anderen positiven Kapitaleinkünften berge bei erheblichen Kursstürzen die Gefahr erheblicher Steuermindereinnahmen. I Weiterlesen

Nicht jede Steuergestaltung ist ein Steuerstundungsmodell

Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen nach § 15b EStG nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung ist lediglich mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkommensquelle, also den besagten Steuerstundungsmodell möglich.  Weiterlesen