Update: BMF klärt Detailfragen bei verlängerten Abgabefristen für Steuererklärung 2020

Das BMF hat Ende Juli weitere Detailfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2020 beantwortet (Schreiben v. 20.7.2021 – IV A 3 – S 0261/20/10001:014).

Was bedeutet das in der Praxis?

Hintergrund

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.6. 2021 (BGBl 2021 I S. 2035) die Erklärungsfristen in beratenen wie in nichtberatenen Fällen sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a AO) um 3 Monate verlängert. Hintergrund sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Unternehmen, Bürger/innen und Angehörige der steuerberatenden Berufe.

Deshalb hatten Letztere bereits im Februar 2021 einen Aufschub um sechs Monate für den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten. Bislang galt, dass Steuer- und Feststellungserklärungen grundsätzlich in nicht beratenen Fällen bis 31.7.2021, also sieben Monate nach Ablauf das des Kalenderjahres abzugeben sind (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO). Für 2020 gilt jetzt eine längere Frist (§ 108 Abs. 3 AO) bis zum 31.10.2021 in allen Fällen, in denen kein Steuerberater oder Angehörige der steuerberatenden Berufe zu Rate gezogen wird. In sogenannten beratenen Fällen (mit Steuerberater) ist eine Abgabe sogar bis 31.5.2022 für Einkommensteuererklärungen 2020 möglich.

BMF klärt offene Fragen

In dem BMF-Schreiben vom 20.7.2021 wurden jetzt wichtige Anwendungsfragen aufgegriffen. Das bedeutet in der Praxis, Weiterlesen

Arbeitsbelastung der steuerberatenden Berufe

Ich habe das Glück aufgrund des „richtigen Geburtsjahres“ die Corona-Krise nicht als aktives, berufsschaffendes Mitglied des steuerberatenden Berufes erleben zu müssen. Gut, dafür bin ich gesundheitlich als „gefährdet“ einzustufen und alle Maßnahmen zielen ja auch darauf, mich zu schützen. Danke.

Aber wer schützt die aktiven Menschen, die in unserem Beruf arbeiten? Unabhängig von „Corona“ ist dieser Berufsstand immer am Rande seiner möglichen Arbeitsbelastung gewesen. Er hat sich nur nicht so gewehrt, wie es notwendig gewesen wäre. Die Quittung ist die gezielte Verschärfung der Abgabefristen zu Steuererklärungen (§§109,149 AO). Diese sind immer in Zusammenhang mit den drohenden Verspätungszuschlägen zu sehen, die nunmehr kraft Gesetzes der Höhe nach von vornherein bestimmt sind (§152 AO).

Die Corona-Krise zeigt, wie der Gesetzgeber über „die Strenge geschlagen“ hat. Weiterlesen

BVerfG entscheidet zur Grundsteuer – Was nun?

Der I. Senat des BVerfG hat endlich die Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt, die die Grundlage zur Grundstücksbesteuerung sind. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.19 das Gesetz verabschieden und das neue Gesetz muss ab 1.1.2025 zwingend umgesetzt werden. Die alte verfassungswidrige Rechtslage wird bis zum 31.12.2024 geduldet. Kann diese Zeitbestimmung eingehalten werden? Weiterlesen

Kein Verspätungszuschlag aufgrund rechtswidrigen Ermessensverwaltungsakts!

Mit Urteil vom 17.01.2017 (Az: VIII R 52/14) hat der BFH klargestellt, dass eine Heilung eines rechtswidrigen Ermessensverwaltungsakts durch Nachreichen der erforderlichen Begründung nicht mehr möglich ist, wenn sich der Verwaltungsakt mittlerweile erledigt hat.  Weiterlesen

Modernisierung Besteuerungsverfahren; das geht Jeden an!

Das BMF will das Besteuerungsverfahren modernisieren. „Na und“ denken Sie, „sollen sie es machen. Es wird Zeit, dass die Finanzverwaltung die möglichen technischen Mittel anwendet“. Die bittere Realität sieht leider anders aus. Zu Lasten der Steuerbürger und damit alles ausbadend der Steuerberater, wird alles an Verfahrensvorschriften geändert, wie man es sich überhaupt nicht vorstellen kann. In verschiedenen Gesetzesvorschlägen ergießt sich eine Flut von Änderungen, die das Seminargeschäft für dieses Jahr beleben. Auch so kann die Förderung der Bildung umgesetzt werden. Weiterlesen