Höhe der Säumniszuschläge ist verfassungsgemäß

Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass ein Zinssatz von 6 Prozent p.a. für Steuernachforderungen und -erstattungen seit dem 1.1.2014 verfassungswidrig ist und ab dem 1.1.2019 vermindert werden muss (was zwischenzeitlich geschehen ist), gab – und gibt es – es zunehmend Stimmen, die auch eine Senkung der anderen Zinsarten fordern (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Auch die Höhe der Säumniszuschläge wurde vielfach für verfassungswidrig, zumindest für unangemessen gehalten. Allerdings erfüllen Säumniszuschläge gleich mehrere Funktionen:

  • Einerseits sollen sie den Zinsvorteil abschöpfen, den ein säumiger Steuerpflichtiger durch die verspätete Zahlung der Steuerschuld erlangt.
  • Andererseits sind sie ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der Steuerschuld anhalten soll, sodass sie insoweit eine Art Zwangsmittel oder Strafe darstellen.
  • Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die den Finanzämtern dadurch entstehen, dass ein Steuerpflichtiger eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlt.

Nunmehr hat der BFH entschieden: Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 15.11.2022, VII R 55/20).

Die Begründung des BFH ist recht ausführlich. Letztlich ist aber von Bedeutung, dass der BFH in dem Strafcharakter der Säumniszuschläge den Hauptzweck und in der Verzinsung bzw. der Abschöpfung des Zinsvorteils nur den Nebenzweck sieht. Weiterlesen

BVerfG: Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattung ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Bekanntermaßen zielt die Zinsfestsetzung gem. § 238 Abs. 1 AO darauf ab, die Vor- und Nachteile, die aus einer von der tatsächlich festzusetzenden Steuer verschiedenen bisher entrichteten Steuer, auszugleichen. Die Regelung soll dabei sowohl für den Steuerpflichtigen (Verzinsung von Steuererstattungen) wie für den Fiskus (Verzinsung von Steuernachzahlungen) wirken. In den letzten Jahren wurde die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe – für jeden Monat 0,5 Prozent, somit 6 Prozent pro Jahr – zunehmend kritisch diskutiert.

In einem Urteil aus dem Jahr 2017 ging der BFH noch von der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes aus. Im urteilsrelevanten Sachverhalt ging es um einen Fall und die für in das Jahr 2013 fallende Zinsen (vgl. BFH V. 09.11.2017 – III R 10/16).
Später meldete der BFH Weiterlesen

Kippt nun auch der Abzinsungssatz von 5,5 Prozent?

Die „Zinspolitik“ der Finanzverwaltung bzw. des Steuergesetzgebers gerät nun vollends ins Wanken. Während der Fiskus – wie mehrfach geschildert – bei der Höhe der Nachzahlungszinsen zuletzt herbe Niederlagen durch den BFH einstecken musste, droht ihm nun – um im Bilde zu bleiben – auch noch der „Knock out“ bei dem Abzinsungssatz von 5,5 Prozent nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Konkret: Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 31.1.2019 (2 V 112/18) vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gewährt.

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Auch bei Angehörigendarlehen Sicherheiten bestellen

Soll es unter Angehörigen zur Gewährung eines Darlehens kommen, greifen viele Mandanten zu Standardverträgen, sorgen dafür, dass Zins und Tilgung pünktlich geleistet werden und erfüllen auch ansonsten alle Kriterien eines Fremdvergleichs – mit einer Ausnahme: Beim Stichwort „Besicherung des Darlehens“ wird der Fremdvergleich nicht mehr allzu ernst genommen.

Unterstützung erhalten sie zuweilen von ihrem Steuerberater, der seine Mandanten darauf hinweist, dass einer fehlenden oder unzureichenden Besicherung für sich allein genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteile vom 19.8.2008, IX R 23/07 vom 12.5.2009, IX R 46/08). Somit werden dann selbst für Darlehen zum Erwerb oder Bau eines Hauses lediglich Zinsen vereinbart, die sich irgendwo zwischen 2 und 4 Prozent ansiedeln, und Sicherheiten werden nicht verlangt.

Wer so vorgeht, könnte jedoch in eine Fall tappen, wie jüngst ein Fall vor dem FG Baden-Württemberg gezeigt hat (Urteil vom 19.12.2017, 11 K 3703/16 – Rev. unter IX R 15/18).

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Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im November 2018

Auch im November finden Sie an dieser Stelle wieder drei Anhängigkeiten beim BFH. Diesmal geht es um die Verbleibensvoraussetzung beim Investitionsabzugsbetrag, die Verzinsung zugunsten des Steuerpflichtigen und um die Frage der Fremdüblichkeit bei Dienstwagengestellung an den Ehegatten im Mini Job. Weiterlesen

Zinssatz von 6 % verfassungswidrig?

Endlich hat ein Senat des BFH diese Rechtsfrage zur Höhe des Zinssatzes nach § 238 AO mit Sachverstand beantwortet. In der wohl begründeten und lesenswerten Entscheidung zum vorläufigen Rechtsschutz (§§ 361 AO, 69 FGO) hat der IX. Senat des BFH (IX B 21/18) die Höhe des Zinssatzes für verfassungsrechtlich äußerst bedenklich eingestuft. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juni 2018

Im Juni geht es bei den anhängigen Steuerstreitigkeiten um die Frage wie konkret die umsatzsteuerliche Leistungsbeschreibung einer Rechnung sein muss, die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung sowie um haushaltsnahe Handwerkerleistungen.  Weiterlesen

Zwei weitere positive „Bauträger-Urteile“

Das FG Baden-Württemberg hat der Finanzverwaltung mit zwei Urteilen vom 17.1.2018 (12 K 2323/17 und 12 K 2324/17) in Sachen „Bauträger-Fälle“ abermals eine herbe Niederlage bereitet. Es ging zum einen um die Änderung einer Steuerfestsetzung und zum anderen um die Erstattungszinsen. Den Urteilen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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Positionen zur Bundestagswahl: Steuerliche Zinssätze ändern!

In einem aktuellen Positionspapier zur Bundestagswahl 2017 meldet sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zu Wort und formuliert fünf Forderungen, die er den Volksvertretern mit auf den Weg gibt. Als Punkt 3 wird eine realitätsnahe Anpassung der Zinssätze im Steuerrecht gefordert.

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Vorläufiger Rechtsschutz bei Verstoß gegen das Grundgesetz (Solidaritätszuschlag)

Der Streit, unter welchen Bedingungen vorläufiger Rechtsschutz im Sinne des § 361 AO, alternativ § 69 FGO, zu gewähren ist, wird wohl immer anhalten. Jüngst hat der II. Senat des BFH die „alte Leier“, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem Steuerpflichtigen überwiegt, betont (II B 91/15). Es geht um den Solidaritätszuschlag, also um eine „vorübergehende“ Steuererhebung auf Zeit. Niemand weiß, wann diese Steuer erstmalig erhoben wurde, deshalb dürfte bei den jungen Richtern das „Zeitgefühl“ für eine richtige Entscheidung bereits fehlen. Der Mensch gewöhnt sich so schnell an das, was ihm vorgesetzt wird. Die kritischen Denkelemente werden zurzeit in unserer Gesellschaft immer mehr zurückgedrängt. Weiterlesen