Gegenseitiger Verkauf wertloser Aktien war kein Gestaltungsmissbrauch! Ist er es aber heute?

Eigentlich ist die Sache einfach: Seit 2009 werden Gewinne aus Aktienverkäufen stets besteuert; dementsprechend müssen auch Verluste aus Aktienverkäufen steuerlich abziehbar sein. Zumindest müssen sie mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften verrechnet werden können.

Doch im Steuerrecht gilt nach dem Willen der Finanzverwaltung: Gewinne = gut, Verluste = selbst schuld. Und so streiten sich Kapitalanleger seit Jahren mit der Finanzverwaltung darum, ob und inwieweit ihre Aktienverluste steuerlich abziehbar bzw. verrechenbar sind. Ich kann die Verfahren, in denen die Finanzverwaltung unterlegen ist, zwar kaum noch zählen. Aber sie bleibt unglaublich hartnäckig. Weiterlesen

Verkauf von Wirecard-Aktien: Sind die Verluste steuerlich sofort voll verrechenbar?

Über die Bilanzmanipulationen von Wirecard und deren Folgen hat Frau Dr. Carola Rinker in diesem Blog schon ausführlich und höchst interessant berichtet. Ich möchte heute den Blick auf ein steuerliches Problem lenken, bei dem ich unschlüssig bin und bei dem ich auf Ihre Mithilfe hoffe. Es geht nicht nur um Wirecard-Aktien, aber gerade hier könnte es aktuell werden.

Das Problem ist das Folgende: Falls Aktien mit einem hohen Verlust veräußert werden, kann der Verlust sofort mit Aktiengewinnen verrechnet oder ins kommende Jahr vorgetragen werden. So viel zum Grundsatz. Aber: Der Gesetzgeber will seit 2020 „missbräuchlichen“ Verkäufen steuerlich entgegentreten. Weiterlesen

Aktien-Totalverluste: Was gilt den nun ab 2020?

Seit Jahren gibt es Streit hinsichtlich der Frage, wie mit wertlos geworden Aktien beziehungsweise wertlosen Wertpapieren steuerlich umzugehen ist. Die Finanzverwaltung will grundsätzlich Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Ausbuchung aus dem Depot nicht anerkennen. Und sie hat sich auch jahrelang geweigert, Verluste aus Veräußerungen anzuerkennen, wenn die Veräußerungskosten den Erlös übersteigen.

Nun wollte der Gesetzgeber handeln, dann wieder nicht, dann wieder doch. Oder? Was gilt denn eigentlich?

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Alle Jahre wieder: Beachten Sie den Stichtag 15. Dezember für Verlustbescheinigungen

Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen sog. virtuellen “Verlustverrechnungstopf”. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet.

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Wertlose Aktien und andere Wertpapiere: Gesetzgeber rudert zurück – oder doch nicht?

Seit Jahren gibt es Streit hinsichtlich der Frage, wie mit wertlos geworden Aktien beziehungsweise Wertpapieren allgemein steuerlich umzugehen ist. Die Finanzverwaltung will grundsätzlich Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Ausbuchung aus dem Depot nicht anerkennen. Und sie hat sich auch jahrelang geweigert, Verluste aus Veräußerungen anzuerkennen, wenn die Veräußerungskosten den Erlös übersteigen.

Nachdem jedoch mehrere Finanzgerichte die harte Haltung der Finanzverwaltung zurückgewiesen haben, hat sie auf den Gesetzgeber einwirken wollen und eine gesetzliche Lösung präferiert. Im Entwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität („Jahressteuergesetz 2019“) war vorgesehen, dass zukünftig bestimmte Verluste aus Kapitalanlagen im Privatvermögen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Konkret sollten u.a. Verluste durch Verfall von Optionen und Verluste durch Ausfall einer Kapitalforderung oder der Ausbuchung einer wertlosen Aktie nach § 20 Absatz 2 EStG nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist auch allgemein davon ausgegangen worden, dass die Änderung des § 20 Abs. 2 EStG verabschiedet werden wird. Doch nun die große Wende – oder doch nicht?

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Stückzinsen aus Anleihen vor 2009 sind steuerpflichtig

Die Umstellung der Besteuerung von Kapitalerträgen auf das System der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 hat so einige Ungereimtheiten und Kuriositäten mit sich gebracht. Lange Zeit fraglich war auch, wie Stückzinsen im Zusammenhang mit Wertpapieren zu behandeln sind, wenn die Kapitalforderung vom Veräußerer vor dem 1. Januar 2009 erworben ist. Hierzu hat der BFH nun Stellung genommen – leider zuungunsten der Anleger und Sparer.

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Wertlose Aktien: Muss immer noch ein Verkauf zur Verlustberücksichtigung erfolgen?

Nach wie vor weigert sich die Finanzverwaltung, Verluste aus Aktien und Darlehen anzuerkennen, wenn die Wertpapiere oder das Darlehen „einfach“ wertlos geworden sind. Es wird weiterhin auf § 20 Abs. 2 EStG verwiesen, wonach es einer „Veräußerung“ bedarf. Dabei mangelt es nicht an Urteilen der Finanzgerichte, die auch eine „Wertloswerdung“ als ausreichend erachten, um einen Wertverlust zu berücksichtigen. Kürzlich hatte das FG Düsseldorf entschieden, dass der Ausfall eines Privatdarlehens mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu berücksichtigen ist (Urteil 18.7.2018, 7 K 3302/17 E). Jüngst hat sich das FG Rheinland-Pfalz hier eingereiht. Das Urteil ist an Klarheit nicht zu überbieten: „Die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank führt zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen“ (Urteil vom 12.12.2018, 2 K 1952/16). Allerdings ist die Revision zugelassen worden, die vermutlich auch eingelegt wird.

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Schwache Argumentation des Fiskus bei wertlos gewordenen Aktien

Tatsächlich kommt es vor, dass Aktien schlicht wertlos verfallen und schließlich von der depotführenden Bank ersatzlos ausgebucht werden. Nach dem logischen Menschenverständnis sollte in solchen Fällen ein Verlust aus Kapitalvermögen in Höhe der Anschaffungskosten der Aktien vorliegen. Dies sieht der Fiskus jedoch anders. Weiterlesen

Versteuerung des Barausgleichs beim Aktientausch ist rechtens

Wenn Aktiengesellschaften fusionieren oder sich spalten, müssen die beteiligten Aktionäre häufig die Aktien ihres alten Unternehmens hergeben und erhalten dafür Aktien des neuen Unternehmens. Beim Aktientausch treten die erhaltenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Dadurch bleiben die steuerlichen Reserven dauerhaft verstrickt und werden erst bei einer zukünftigen Veräußerung realisiert und erst dann versteuert.

Allerdings gibt es eine fiese Steuerfalle: Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Diese Vorschrift ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die seit dem 1.1.2009 zufließen.

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Eindeutiger Widmungsakt bei Einlage ins Sonderbetriebsvermögen

Seit Jahrzehnten gab und gibt es unzählige Streitfälle hinsichtlich der Frage, ob Wertpapiere gewillkürtes Betriebs- bzw. Sonderbetriebsvermögen sein können. Diese grundsätzliche Frage soll hier nicht näher erläutert werden. Vielmehr soll das Augenmerk auf eine Entscheidung des FG Köln vom 26.04.2018 (1 K 1896/17; Rev. IV R 17/18) gelenkt werden. Danach bedarf es nämlich – bevor an sich die materiell-rechtliche Frage der Eignung als Betriebsvermögen gestellt wird – zunächst eines klaren und eindeutigen Widmungsaktes bezüglich der Einlage.

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