Kosten für einen Corona-Test als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn diese zwangsläufig erwachsen. Zwangsläufig sind Kosten nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige sich diesen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Für Krankheitskosten wird deren Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen unterstellt. Das gilt für alle Aufwendungen, die der Heilung einer Krankheit dienen (z. B. Medikamente, Operation) oder eine Krankheit erträglicher machen. Dagegen bleiben Aufwendungen für Maßnahmen, die lediglich der Vorbeugung oder Erhaltung der Gesundheit dienen, als Kosten der allgemeinen Lebensführung steuerlich grundsätzlich unberücksichtigt. Ob dies auch für Aufwendungen eines Infektions-Tests gilt, wurde durch die Rechtsprechung bisher – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.

Hinsichtlich der Aufwendungen für einen Corona-Test (PCR-Test ca. 170 €, Antigen-Schnelltest ca. 50 €) ist zunächst nach dem Grund der Testung – und damit verknüpft der Kostentragung zu unterscheiden. Weiterlesen

Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Vom erbschaftsteuerlichen Erwerb sind Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich abzugsfähig. Dazu gehören auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers.

Allerdings hat sich mit Urteil vom 10.6.2015 das FG Köln (Az: 9 K 2384/09) auf den Standpunkt gestellt, dass festgesetzte Einkommensteuer des Erblassers nicht als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, wenn insoweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde. Die erstinstanzlichen Richter begründen dies damit, dass in diesem Fall angeblich keine wirtschaftliche Belastung der Einkommensteuer mehr gegeben sein soll. Weiterlesen

Wenn die Rechtsprechung kein Recht mehr spricht – BFH und Handelsbilanzrecht

In einem früheren Beitrag wurde die handelsrechtliche und steuerliche Behandlung eines Rangrücktritts vor dem Hintergrund jüngerer finanzgerichtlicher Entscheidungen erörtert.  Nun liegt hierzu ein Urteil des BFH vor, das durchaus Anlass zu weiterer Diskussion gibt. Im Urteil geht es vor allem um die Frage, ob eine Erklärung, die mit Rangrücktritt versehene Schuld erst zu tilgen, sofern dies aus künftigem Bilanzgewinn möglich ist, zu einer Ausbuchung der Schuld führt. Weiterlesen

Rangrücktritt zur Sicherung der Unternehmensfortführung – Folgen in Handels- und Steuerbilanz

In der Praxis kommt es immer wieder einmal zur Situation der Bestandsgefährdung eines Unternehmens. Spätestens wenn ohne weitere Maßnahmen die Fortführungsannahme nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, stellt sich insbesondere für Geschäftsführung und Gesellschafter die Frage nach Hilfsmaßnahmen, um eine Bilanzierung auf Liquidationsbasis zu vermeiden (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Um eine Schuld aus dem Überschuldungsstatus zu eliminieren und damit eine rechnerische Überschuldung abzuwenden, kann insbesondere der Gesellschaftergläubiger für seine Darlehensforderungen einen expliziten Rangrücktritt noch hinter die nachrangigen Ansprüche nach § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 InsO erklären (§ 19 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 2 InsO). Probleme können sich in diesem Zusammenhang steuerlich ergeben: „Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind“ (§ 5 Abs. 2a EStG). Weiterlesen