Stille Gesellschaft mit minderjährigen Kindern

Immer wenn Verträge mit nahen Angehörigen abgeschlossen werden, sind diese nur anzuerkennen, wenn eine überwiegende private Veranlassung nicht gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist die aktuelle Entscheidung des FG München vom 17.5.2019 (Az: 6 K 756/18) zu sehen.

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Zinsen für Stundung des Ausgleichsanspruchs bei Pflichtteilsverzicht sind zu versteuern

Um zu verhindern, dass es im Erbfall zu einem Streit kommt und Vermögen oder gar ein Unternehmen zerschlagen werden müssen, regeln viele Eltern die Nachfolge frühzeitig per Erbvertrag mit ihren Kindern. Weichende Erben verzichten darin oftmals auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs, erhalten aber im Gegenzug einen Ausgleichsanspruch.

Doch was geschieht steuerlich, wenn der Ausgleichsanspruch verzinst wird, weil er erst später ausgezahlt wird? Weiterlesen

Negativzinsen bleiben weiterhin nicht abzugsfähig

Negativzinsen bleiben weiterhin nicht abzugsfähig

Der BT-Finanzausschuss hat eine Gesetzesinitiative der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/15771) zurückgewiesen, künftig Negativzinsen im Steuerrecht stärker zu berücksichtigen; das ist angesichts des anhaltenden Zinstals und infolgedessen immer häufiger für Bankguthaben zu zahlenden „Strafzinsen“ zu bedauern.

Hintergrund

Nach neuen Daten der EZB-Bankenaufsicht, die derzeit im Euroraum 117 Banken überwacht, verdienen deutsche Banken im internationalen Vergleich immer weniger: die zusammengefasste Eigenkapitalrendite (ROI) der Bankinstitute in Deutschland lag im letzten Jahr nur bei 0,42 Prozent (Frankreich: 6,32 Prozent; Italien: 7,59 Prozent), das ist der niedrigste Wert in der Eurozone. Schuld an dieser Misere ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau, bei dem Banken mit ihrem Geschäftsmodell immer weniger verdienen. Weiterlesen

Widerruf von Baukrediten – wie sind Rückzahlungen zu versteuern?

Gerade in jüngster Zeit kommt es aufgrund einer für Verbraucher günstigen BGH-Rechtsprechung häufig vor, dass Darlehensverträge widerrufen und rückabgewickelt werden (siehe BGH-Urteil vom 25.4.2017, XI ZR 108/16 und XI ZR 573/15). Vielfach kommt es auch erst Rahmen eines Gerichtsprozesses zu einem Vergleich. Die Frage ist, wie die Vergleichsbeträge, die die Bank dem Darlehensnehmer erstattet, steuerlich behandelt werden.

Jüngst hat das FG Köln entschieden, dass die aufgrund eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge darstellen. Anders verhält es sich aber mit den Zahlungen wegen Nutzungsersatz (Urteil vom 14.8.2019, 14 K 719/19).

Der Sachverhalt:

Die Kläger hatten wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Aufgrund eines Vergleichs zahlte die Bank den Klägern für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche einen Betrag in Höhe von 4.225 EUR. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus. Gegenüber dem Finanzamt vertraten die Kläger die Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt und Kapitalertragsteuer abgeführt habe. Der Betrag sei nicht einkommensteuerpflichtig, weil es sich um eine steuerfreie Entschädigungszahlung handele. Demgegenüber besteuerte das Finanzamt den gesamten Betrag mit der Begründung, dass es zum einen an die Steuerbescheinigung gebunden sei und zum anderen die Kläger durch den geschlossenen Vergleich auf eine Rückabwicklung verzichtet hätten, so dass die Rückzahlung zu hoher Zinsen ausscheide. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.

Das FG Köln kam zu dem Ergebnis, dass der von der Bank gezahlte Vergleichsbetrag aufgeteilt werden müsse. Entgegen der Ansicht der Kläger sei die hierin enthaltene Zahlung wegen Nutzungsersatz steuerpflichtig. Hingegen sei ein Betrag in Höhe von 1.690 EUR, soweit er auf die Rückzahlung der zu hohen Zinsen entfalle, nicht steuerbar. Auch die insoweit von der Bank falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfalte keine Bindungswirkung für die Einkommensteuer der Kläger.

Hinweis:

Die Kläger haben die Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 30/19 geführt wird. Betroffene sollten sich hierauf berufen und ein Ruhen ihres eigenen Verfahrens beantragen.

Nach meiner bescheidenen Auffassung fließen dem Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung auch hinsichtlich des Nutzungsersatzes keine Kapitalerträge zu, da lediglich die wechselseitigen Nutzungsherausgabeansprüche berücksichtigt werden. Zudem steht über allem erst einmal die Einkünfteerzielungsabsicht. Diese kann doch bei der Rückabwicklung eines Kreditvertrages eigentlich nicht unterstellt werden. Aber zugegebenermaßen sehen dies die Richter des FG Köln anders.

Das BMF hat übrigens Anfang des Jahres zumindest in einem kleinen Punkt eingelenkt: Es liegen keine Kapitaleinkünfte nach § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG vor, soweit durch ein Kreditinstitut Darlehenszinsen auf eine in die Finanzierung eingeschlossene Kreditbearbeitungsgebühr erstattet werden (BMF-Schreiben vom 17.1.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004 :023) – immerhin!

Weitere Informationen:

Lieber ein Einspruch zu viel als zu wenig

In meinem Blog-Beitrag „Kosten für das Erststudium und der Dschungel Verfahrensrecht“ hatte ich darauf hingewiesen, im Interesse des größtmöglichen Rechtsschutzes gegen alle zugrundeliegenden Bescheide Rechtsmittel einlegen und Einsprüche nicht zurückziehen. Diese Empfehlung gilt nicht nur die Fälle des Abzugs von Kosten eines Erststudiums, sondern zum Beispiel auch bei Zinsfestsetzungen. Dies beweist – leider – eine Entscheidung des FG Hamburg vom 18.7.2019 (2 V 108/19).

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Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens rechtzeitig stellen

Die Entscheidung des BFH zum Thema „Abzug von Refinanzierungszinsen für notleidende Gesellschafterdarlehen“ lässt wieder einmal den Blick auf eine Steuerfalle richten, die zwar sicherlich allen Steuerberatern bekannt ist, in die in der Praxis dennoch viele Berater und Mandanten hineintappen: Es geht um die rechtzeitige Stellung des Antrages nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.

Im Klartext: Um Refinanzierungskosten im Zusammenhang mit einem GmbH-Anteil abziehen zu können, muss der Gesellschafter spätestens mit Abgabe der Einkommensteuerveranlagung gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer bzw. des Teileinkünfteverfahrens beantragen (vgl. BFH 24.10.2017, VIII R 19/16). Weiterlesen

Gewerbesteuer – Mittelalter im digitalen Zeitalter

Der Streit über die Erhebung der Gewerbesteuer dauert länger als das durchschnittliche Leben eines Steuerberaters. Vernünftige Ansätze zur Aufhebung dieser nicht mehr zeitgemäßen Steuererhebung sind – soweit überhaupt vorhanden – von der Unvernunft der Justiz und der Politik verhindert worden. Jüngst hat nun das FG Hamburg die Gewerbesteuer und die strittigen Hinzurechnungen dem BVerfG folgend als verfassungsgemäß behandelt, die Klage abgewiesen. Durch die Revisionszulassung hat  der I. Senat des BFH den „schwarzen Peter“ (I R 15/17). Weiterlesen

Historisches Verfahren – Österreich verklagt Deutschland wegen Vertragsauslegung (Teil 2)

Das ist für uns alle Neuland – So könnte man das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren Rechtssache C-648/15 beschreiben. Denn zum ersten Mal überhaupt entscheidet der EuGH über eine Streitigkeit zwischen zwei Mitgliedstaaten  aufgrund eines Schiedsvertrags. Wer zieht im Zwist der Bundesrepubliken den Kürzeren?

Inhaltlich erscheint die Streitfrage – anderes als in verfahrensrechtlicher Hinsicht – nicht übermäßig interessant. Abstrakt liegt der Streitfall wie folgt: Eine österreichische Bank erhält Zinsen auf Genussscheine aus Deutschland. Vereinbart ist eine Festverzinsung, die jedoch bei Bilanzverlust des Schuldners bis auf null sinken kann. Dann besteht in späteren Gewinnjahren allerdings ein Nachzahlungsanspruch. Rechtlich entscheidend ist nun, ob man diese Zinsen einfach als Zinsen oder als Zinsen auf Forderungen mit Gewinnbeteiligung ansieht. Einfache Zinsen besteuert nach dem Doppelbesteuerungsabkommen allein der Ansässigkeitsstaat (hier Österreich). Für gewinnabhängige Zinsen besteht hingegen ein Quellenbesteuerungsrecht (hier in Deutschland). Weiterlesen

Sind Zinsen für ein Darlehen an den Erblasser im Todeszeitpunkt zu versteuern?

Folgender Fall ist in der Praxis gar nicht so selten: Sohn oder Tochter erhalten im Zuge der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge einen Betrieb bzw. Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Weil der Übergebende noch Schulden hat, gewähren ihm die Übernehmer ein Darlehen, damit dieser seine Verbindlichkeiten tilgen kann. Das Darlehen wird endfällig verzinst, das heißt, die Zinsen sollen erst mit der Darlehenstilgung gezahlt werden. Tatsächlich wissen ohnehin alle Beteiligten, dass das Darlehen niemals zurückgezahlt wird, sondern sozusagen mit dem Tode von Vater oder Mutter erlischt. Nun stellt sich die Frage, ob die bis dahin aufgelaufenen Zinsen im Todeszeitpunkt der Einkommensteuer (bzw. gegebenenfalls der Abgeltungsteuer) unterliegen oder ob diese durch die Konfusion von Forderung und Erbschaft/Verbindlichkeit erloschen und damit nicht zu versteuern sind.

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