Bretter, die die Welt bedeuten und das Finanzamt

Ob Friedrich Schiller bei dem Satz „Bretter, die die Welt bedeuten“ schon an den deutschen Fiskus gedacht hat? Vermutlich nicht, denn dann wäre seine Kreativität wahrscheinlich zum Erliegen gekommen.

Jedenfalls: Wie immer im Leben bleiben auch so schöne Dinge wie das Theater und die Schauspielkunst nicht von der Steuer verschont und so haben wir es derzeit mit einem äußerst interessanten Verfahren vor dem BFH zu tun, das aber nicht nur für Schauspielerinnen und Schauspieler von Bedeutung ist, sondern vermutlich auch viele andere Berufsgruppen interessieren wird.

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Zuschläge: Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten steuerfrei?

Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht werden häufig Zuschläge gezahlt – als Anreiz und als Ausgleich. Bei diesem Mehrverdienst hält sich sogar das Finanzamt zurück und belässt die Zuschläge in bestimmtem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG). Beamte der Bundespolizei und Soldaten können eine monatliche Zulage erhalten, wenn sie zum Dienst zu wechselnden Zeiten herangezogen werden und im Kalendermonat mindestens fünf Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten (§ 17a der Erschwerniszulagenverordnung).

Die Frage ist, ob auch diese Zulage steuerfrei ist. Aktuell hat der BFH entschieden, dass die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nicht steuerfrei ist, sondern als Arbeitslohn zu versteuern ist. Da der Zuschlag ausschließlich auf die Vergütung der Wechseldiensterschwernisse zielt, kommt auch eine teilweise Steuerfreistellung nicht in Betracht. Sie sind also auch nicht während der Nachtzeit steuerbefreit (BFH-Urteile vom 15.2.2017, VI R 20/16 und VI R 30/16). Es gilt:

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Keine Überstundenvergütung beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Nach ständiger Rechtsprechung ist geklärt: Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nichts anders gilt für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. Dies ist nichts Neues. Neu ist aber, dass diese Grundsätze auch für den „nur“ faktischen Geschäftsführer gelten.  Weiterlesen