UnHappy Meal – Wie Fast-Food-Ketten ihre Umsatzsteuer schönen (Teil 1)

Hieressen oder Mitnehmen? Der Klassiker jeder ersten Umsatzsteuervorlesung. Etwas kniffliger wird die Frage nach dem Steuersatz – 7 % beim Mitnehmen, 19 % für das Essen vor Ort – bei Menüs zum Mitnehmen. Dann nämlich ist der 19 %-ige Getränkeanteil zu berechnen. Hieressen oder Mitnehmen 2.0 sozusagen. Die großen Fast-Food-Anbieter rechnen jedenfalls steueroptimiert.

So richtig gut läuft es für die Fast-Food-Branche derzeit ja nicht. Ende vergangenen Jahres der große Aufruhr im Zusammenhang mit Steuergeschenken für einen Branchenriesen in Luxemburg. Zur Disposition soll ja angeblich eine Nachzahlung von 1 Milliarde Euro – 1.000.000.000  € – stehen. Immer mal wieder gibt es Besorgnis erregende Berichte über die hygienischen Zustände. Und in den zentralen Märkten in Europa ist das Geschäft schon seit Jahren rückläufig.

Da kann man schon beinahe nachvollziehen, dass man bei der Umsatzsteuer in Deutschland nichts zu verschenken hat. Kurzes Beispiel zur Mehrwertsteuer beim Menüverkauf zum Mitnehmen:

  • Ein Burger kostet 5 €, Pommes 2 €, Getränk 3 €. Gibt in Summe 10 €, darin enthalten 0,94 € MwSt (0,46 € auf die Speisen, 0,48 € auf das Getränk).
  • Im Menüangebot gibt es alles für 9 €. Bei einer Gleichverteilung des Rabatts von 10 % sinkt die Mehrwertsteuer auf insgesamt 0,84 €.

In der Praxis sieht die Aufteilung allerdings anders aus. Das stellte ich überrascht fest, als ich vor kurzem die Burgerbude vor Ort mal aufsuchte und „to go“ bestellte. Die Quittung verdeutlichte, dass der Rabattabzug beim Getränk mehr als doppelt so hoch war, als hätte man nach den Einzelpreisen aufgeteilt. Offensichtlich wählt man also einen anderen Aufteilungsmaßstab, der die Umsatzsteuerbelastung verringert.

Wie genau aufgeteilt wird, bleibt Firmengeheimnis. Ein großer Anbieter hielt sich auf Anfrage sehr bedeckt und verwies auf die Gestaltungsfreiheit der Franchisenehmer. Unerwähnt blieb, dass in den von Stammhaus betriebenen Restaurants der Getränkeanteile ebenfalls großzügig kleingerechnet wird. Die Vermutung liegt nahe, dass (auch) nach den Eingangskosten aufgeteilt wird. Welcher andere Aufteilungsmaßstab sollte sonst betriebswirtschaftlich sinnvoll sein?  Dafür sprechen gleichsam die wenigen Urteile zu Gerichtsverfahren von Fast-Food-Ketten in Deutschland und Österreich.

Mir stellen sich zwei Fragen:

  1. Was kostet dieser „Trick“ den Steuerzahler?
  2. Dürfen die Anbieter das?

Beide Fragen sind gar nicht so leicht zu beantworten. Konkret lässt sich die Höhe der Steuerersparnis überhaupt nur schätzen. Das liegt zunächst daran, dass in Deutschland schon seit Jahren kaum Geschäftszahlen veröffentlicht. Interessant wäre hier zunächst der Jahresgesamtumsatz. Unter grober Schätzung der erforderlichen Daten eines von mir genauer betrachten Anbieters lässt sich der Kürzungsbetrag auf mindestens 10 Million Euro beziffern. Gegenzurechnen wäre noch die höhere Ertragsteuerbelastung. Geht man davon aus, dass andere Fast-Food-Ketten ähnlich verfahren, ergibt sich insgesamt ein noch deutlich höherer Steuerausfall.

Anschließend kann man sich fragen, ob dieser Steuertrick zulässig ist.

Mehr dazu im zweiten Teil des Beitrags.

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