Verluste bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Die Änderungswut des Gesetzgeber ist bekanntlich groß und hält Bürger und Steuerberater in Atem. Wer gutmütig ist, glaubt den neuen gesetzlichen Anweisungen. Es lohnt sich aber, kritisch zu hinterfragen, ob das, was geregelt ist, dem Verfassungsrecht entspricht. Nach Richtigkeit isoliert darf man nicht fragen, aber der Begriff der Folgerichtigkeit hat durch das BVerfG seine besondere Dynamik erhalten.Durch das UnterStRefG 2008 wurde die Abschlagsteuer eingeführt. Das System der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen „umgekrempelt“. Nun sind generell Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen durch § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Verluste daraus generell nicht, denn es sollen ja nur Gewinne versteuert werden. Wer mit seinem Kapitalvermögen „untergeht“, weil die Kapitalgesellschaft in Insolvenz geraten ist oder der Darlehensgläubiger nicht mehr zahlungsfähig ist, hat „Pech“ gehabt. Das berührt die Besteuerung nicht, so jedenfalls die Auffassung der Finanzverwaltung..

Das ist die Frage, die der BFH beantworten muss (IX R 57/13 und  VIII R 13/15). Das letztere Verfahren beruht auf einer Entscheidung des FG Düsseldorf (7 K 3661/14), das ganz traditionell, so als wenn gar nichts geschehen ist, das private Kapitalvermögen der Privatsphäre zuordnet und die Steuerbarkeit aus § 20 EStG ignoriert.

Dagegen hat im erst genannten Verfahren das FG Rheinland-Pfalz die Insolvenz einer Kapitalgesellschaft als steuerbar angesehen (2 K 2096/11). Wer Gewinn versteuern will, darf die Verluste nicht außer Acht lassen. Systematisch ist der Verlust in dem Begriff Gewinn enthalten. Wohl zu Recht, da liegt die Finanzverwaltung schief. Warum eigentlich immer dieses Quertreiben auf Kosten der Allgemeinheit? Sollte die Finanzverwaltung doch die Kraft für gute Gesetze einsetzen und nicht versuchen, den Steuerbürger zu „übertölpeln“.

So streng darf man es wohl betrachten. Übrigens hat im Revisionsverfahren VIII R 28/14 das FA die eingelegte Revision zurückgenommen. Die Vorinstanz hat klar und deutlich entschieden, dass Verluste aus Zertifikaten der Lehman Brothers zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung ist lesenswert. Nur wird diese offensichtlich in der Breite seitens der Finanzämter nicht beachtet. Ach ja, die beiden anderen Fälle sind ja keine Zertifikate. Deshalb ist alles anders! Oder nicht? Oder doch?

Auch so können Steuergelder verschleudert werden, in dem die Finanzverwaltung Personalkosten für unnötige Prozesse einsetzt. Und Prozesskosten entstehen auch! Es zeigt sich, dass ohne Regressansprüche bei Schlechtarbeit von Staatsbediensteten  die Qualität der Dienstleistung, denn darum handelt es sich, nicht gewährleistet ist. Es entsteht ein Prozess der garantierten Selbstbeschäftigung zur Erhaltung des Arbeitsplatzes. Das ist im Zeitalter der Globalisierung nicht mehr zeitgemäß. Diese Kosten kann die Allgemeinheit auf Dauer nicht tragen!l

So wird jetzt jeder wieder aufpassen müssen, um die richtigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verluste berücksichtigen zu können. Fragen Sie Ihren Steuerberater!

Weitere Infos:

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

4 + 2 =