„Verpartnerte“ Rechtsanwälte mit Ärzten und Apothekern

Das Bundesverfassungsgericht (vom 12.01.2016 – 1 BvL 6/13) hat entschieden, dass die Regelung des § 59 Abs. 1 S. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) insoweit verfassungswidrig und damit nichtig ist, als er Anwälten untersagt, sich mit Ärzten/innen und Apothekern/innen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Regelung einen unverhältnismäßigen und damit verbotenen Eingriff in die Berufsfreiheit.

Im Wesentlichen stütz sich das Bundesverfassungsgericht darauf, dass eine solche interprofessionelle Zusammenarbeit keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten enthält im Vergleich zu einer Partnerschaft mit einer anderen Berufsgruppen wie Patentanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern.

Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Gefährdung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten wie

– der Verschwiegenheitspflicht

– dem Verbot der Vertretung wiederstreitender Interessen

– die Verpflichtung, keine die berufliche Unabhängigkeit gefährdenden Bedingungen

einzugehen.

Insbesondere wisse der Mandant, dass mandatsrelevante Informationen bei Beauftragung einer interprofessionellen Sozietät an die nicht anwaltlichen Partner regelmäßig weiter gegeben werden; dies werde sogar erwartet. Dies sei auch unproblematisch, denn Ärzte wie Apotheker sind auch zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet. Darüber hinaus  stehe Ärzten und Apotheken auch ein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht zu und es gelten die entsprechenden strafprozessualen Beschlagnahmeverbote.

Interessant: Die Weitergabe von Daten in der Partnerschaft wird nach Ansicht des BVerfG erwartet – seltsam! 

Fazit: Mit Spannung darf also erwartet werden, ob auch noch weitere freie Berufe mit Rechtsanwälten eine Partnerschaft eingehen dürfen.

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