Verschärfung der Steuerberaterhaftung bei der Beratung von Unternehmen in der Krise

Leider trifft es nicht wenige Mandaten einer Steuerberaterpraxis – sie geraten in eine wirtschaftliche Krise, die ihre Folgen auch im Jahresabschluss hinterlässt. Mit diesem Thema steige ich hier im NWB Experten-Blog ein. Seit einer Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 war aber bislang immer klar, dass den Steuerberater ohne einen entsprechenden Auftrag keine Verpflichtung trifft, insolvenz- oder gesellschaftsrechtliche Hinweise zu erteilen. Zumindest im steuerlichen Dauermandat war damit das Risiko einer Haftung bei der Beratung von Unternehmen in der Krise begrenzt (BGH v. 07.03.2013, IX ZR 64/12, NWB 2013 S. 1422 ff). Mit einer vor kurzem ergangenen Entscheidung gibt der BGH diese Rechtsprechung teilweise auf und erleichtert die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Steuerberaters deutlich (vgl. BGH v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, StuB 2017 S. 241 ff).

Im entschiedenen Fall war der Steuerberater lediglich mit der Erstellung des Jahresabschlusses einer GmbH beauftragt worden. Der Vorwurf an den Steuerberater: die Jahresabschlüsse waren auf der Grundlage von Fortführungswerten erstellt, obwohl aus Sicht des Gerichts fest stand, dass das Unternehmen damals nicht mehr fortgeführt werden konnte. Nach Ansicht des BGH hätten aufgrund der für den Steuerberater erkennbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens Hinweise vorgelegen, die gegen eine Unternehmensfortführung sprachen. Er sah den Steuerberater in der Pflicht, bei Vorliegen solcher Hinweise auch ohne entsprechenden Auftrag die Fortführungsfähigkeit näher zu prüfen – die Vorinstanz hatte das noch anders gesehen. Dabei geht das Gericht sehr weit: es reicht aus, wenn der Steuerberater solche Hinweise bei pflichtgemäßer Prüfung hätte erkennen müssen.

Die Folgen der Entscheidung: der mit der Jahresabschlusserstellung beauftragte Berater muss sich bei jeder Insolvenz auf die Diskussion gefasst machen, ob ihm Warnhinweise im Hinblick auf die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens vorlagen – damit werden Risiken in der Krise auf den Berater verlagert.

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