Versetzung des Arbeitnehmers – und los geht´s

Das LAG Köln hat unter dem Aktenzeichen 4 SaGa 3/17 ein beachtenswertes Urteil zu der Versetzung eines Arbeitnehmers gefällt.

Ein Arbeitnehmer wehrte sich mit einem Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes  gegen eine Versetzung von Bonn nach Darmstadt. Arbeitsvertraglich war die Versetzung möglich.

Das LAG hat entschieden, dass es einem Arbeitnehmer in der Regel zuzumuten ist, einer Versetzungsanordnung des Arbeitgebers zunächst Folge zu leisten und dies im Hauptsacheverfahren klären zu lassen.

Eine einstweilige Verfügung hat in einem solchen Fall nur dann Erfolg, wenn ansonsten wesentliche Nachteile des Arbeitnehmers drohen und eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist.

Diese besteht

  • bei erheblichen Gesundheitsgefahren
  • einer drohenden irreparablen Schädigung des beruflichen Ansehens des Arbeitnehmers oder
  • bei schweren Gewissenskonflikten.

Dem Arbeitnehmer sei es in der Regel zuzumuten, einer Versetzungsanordnung zunächst Folge zu leisten. Lediglich bei offenkundiger Rechtswidrigkeit sei dies nicht der Fall.

Im Streitfall ging es um die Versetzung von Bonn nach Darmstadt. Ein Vergleich mit der gesetzlichen Versetzungsregelung eines Arbeitslosen nach § 121 Abs. 4 SGB III komme nicht in Betracht. Es sei vielmehr nur auf den konkreten Arbeitsvertrag abzustellen. Dieser stelle den ausschließlichen Prüfungsmaßstab dar.

Weiter entstanden dem Arbeitnehmer Kosten für eine Zweitwohnung. Auch dies hat das LAG Köln nicht in interessiert. Es komme darauf an, dass die Erstattung solcher Kosten im Wege eines Schadensersatzes nicht ausgeschlossen ist (wann ist das schon der Fall?).

Im Streitfall ging es auch darum, dass dem Arbeitnehmer die faktische Unmöglichkeit der Ausübung des Umgangsrechtes mit seinem bei seiner geschiedenen Ehefrau lebenden Sohn erheblich eingeschränkt war. Hierzu hat das LAG lapidar entschieden, er könne schließlich an den Wochenenden seinen Sohn besuchen.

Fazit: Gegen die Versetzung an einen entfernten neuen Arbeitsort kann im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes kaum vorgegangen werden. Man kann als Arbeitnehmer prinzipiell nur hoffen, dass man hiervon verschont bleibt und der Arbeitgeber soziale Faktoren berücksichtigt. Oder bzw. und, dass das jeweilige Gericht die vorgetragenen Argumente wohlwollender wertet und nicht nur zur Kenntnis nimmt. Vielleicht hatten Sie liebe Leser einen ähnlichen Fall – berichten Sie gerne, wie er ausgegangen ist.

Weitere Infos:

LAG Köln  v. 10.02.2017 – 4 SaGa 3/17

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