Vorläufigkeit gilt bis zur Endgültigkeit

Das Finanzamt kann eine Steuerfestsetzung aufheben oder ändern, wenn sie insoweit nach § 165 AO vorläufig festgesetzt ist. Vorläufig ist dabei aber nicht gleich vorläufig, wie eine aktuelle Entscheidung des BFH zeigt.

Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind. Davon zu unterscheiden ist § 165 Abs. 1 Satz 2 AO, worin bestimmte Tatbestände geregelt sind, bei denen die vorläufige Steuerfestsetzung greift. So greift die Vorläufigkeit beispielsweise, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist (vgl. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO).

Mit Hinblick auf diese zwei verschiedenen Möglichkeiten einer vorläufigen Steuerfestsetzung hatte der BFH (Az: VIII R 21/13) zu klären, ob eine stillschweigende Aufhebung oder Einschränkung der Vorläufigkeit möglich ist. Konkret kann man dies in zwei Aussagen beantworten:

  1. Eine stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks durch eine Änderungsveranlagung ist ausgeschlossen. Insoweit bedarf es der ausdrücklichen Aufhebung der Vorläufigkeit.
    Aber:
  2. Eine inhaltliche Einschränkung des Vorläufigkeitsvermerks ist quasi stillschweigend möglich. Diese ist gegeben, wenn der Ursprungsbescheid sich in der Vorläufigkeit sowohl auf Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift bezieht, ein folgender Änderungsbescheid sich hingegen nur noch auf eine der Varianten stützt. Klare Aussage des BFH in diesem Fall: Die durch einen solchen Vorläufigkeitsvermerk nicht erfassten Teile eines Änderungsbescheides erwachsen in Bestandskraft, soweit sie nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angefochten werden.

Weitere Infos: BFH, Urteil vom 14.07.2015 – VIII R 21/13

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