Wesentliche Änderungen verhindern den einheitlichen Erwerbsgegenstand

Liegt bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein Grundstück ein irgendwie damit verbundener Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes vor, geht der Fiskus von einem einheitlichen Erwerbsgegenstand aus. Die Folge: Auch die Baukosten werden mit Grunderwerbsteuer belastet. 

In einer aktuellen Entscheidung des BFH vom 8.3.2017 (Az: II R 38/14) wird der Spielraum für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes erfreulicherweise eingeschränkt. So sprechen insbesondere wesentliche Abweichungen nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags vom ursprünglichen Angebot auch gegen das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes. Nach Meinung des BFH ist daher ein Indiz gegen den einheitlichen Erwerbsgegenstand schon gegeben, wenn sich die Änderung um mehr als 10 % auf die Flächengröße und/oder die Baukosten auswirkt.

Auch erkennt der BFH die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes, welches zunächst nicht geplant war, als Indiz gegen einen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Sofern dieses zusätzliche Bauwerk sogar für das gesamte Bauvorhaben prägend und maßgebend ist, kann allein dies gegen den einheitlichen Erwerbsgegenstand sprechen, selbst wenn die 10 % Grenze bei Flächengröße und Baukosten nicht überschritten wird.

Klar und deutlich führen die obersten Finanzrichter dabei aus, dass derart wesentliche Änderungen nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags im Vergleich zur ursprünglich angebotenen Baumaßnahme auch dann gegen einen einheitlichen Erwerbsgegenstand sprechen, wenn im Übrigen wie geplant vorgegangen wird.

 

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