A1-Bescheinigung bei der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland

Die Ahndung von Schwarzarbeit im Ausland kann unangenehme Folgen haben. Einige Länder haben ihre Kontrollen massiv ausgeweitet. Aber wie weise ich nach, dass alles rechtens ist? Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz erfolgt dies mittels der A1-Bescheinigung. Sie ist bei jeder beruflichen Tätigkeit im Ausland mitzuführen, unabhängig von der Dauer.

Doch wie erhalte ich diese und ist dies überhaupt bei kurzen Dienstreisen oder Seminaren praktikabel?

Die A1-Bescheinigung

Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz dient die A1-Bescheinigung dem Beschäftigten als Nachweis gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger, welches Sozialsystem für ihn zuständig ist und das ein Sozialversicherungsschutz in Deutschland besteht. Sie ist unabhängig von der Dauer der beruflichen Tätigkeit im Ausland mitzuführen. Es ist also egal, ob es sich um ein mehrstündiges Meeting, eine Fortbildung, eine mehrtägige Konferenz oder einen längeren Arbeitseinsatz handelt. Jeder beruflich bedingte Grenzübertritt macht die Bescheinigung erforderlich.

Was passiert bei einer Kontrolle?

Wird die A1-Bescheinigung im Ausland nicht mitgeführt, sind für den Arbeitnehmer grundsätzlich die im Beschäftigungsstaat geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Kann der Arbeitnehmer im Falle einer Kontrolle im Ausland diese Bescheinigung nicht vorliegen, kann sein Einsatz als nicht versicherte Tätigkeit und demnach als Schwarzarbeit angesehen werden. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer sofort seine Arbeit niederzulegen hat oder von vorneherein keinen Zutritt z.B. zu einem Werksgelände erhält.

Wie bekomme ich die A1-Bescheinigung?

Seit dem 01.01.2019 müssen Arbeitgeber die Ausstellung einer A1-Bescheinigung elektronisch beim zuständigen Träger beantragen (§ 106 SGB IV, Art. 12 Abs. 1 EU-Verordnung (EG) 883/2004), die Nutzung des Papierverfahrens ist nur noch in Ausnahmefällen möglich. Welcher Träger zuständig ist, richtet sich danach, ob der Arbeitnehmer gesetzlich versichert ist oder nicht.

Bei gesetzlich Versicherten ist der Antrag bei der Krankenkasse zu stellen, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung besteht.

Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert, ist der Antrag beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft Bahn-See oder den zuständigen Regionalträger der DRV) zu stellen.

Wenn keine gesetzliche Krankenversicherung besteht und eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt, geht der Antrag an die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV), Postfach 080254, 10002 Berlin.

Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, da der Mitarbeiter die A1-Bescheinigung grundsätzlich bereits zu Beginn seines Auslandsaufenthalts mitführen muss. Eine pauschale Bescheinigung für sämtliche Mitgliedsstaaten kann übrigens nicht beantragt werden. Es ist aber möglich, die  Ausstellung der A1-Bescheinigung für den Mitarbeiter für mehrere Staaten zu beantragen.

Wie schnell bekomme ich die A1-Bescheinigung?

Die Rückmeldung erfolgt ebenfalls elektronisch. Die A1-Bescheinigung wird dann maschinell übermittelt. Krankenkassen und Rentenversicherungsträger haben per Gesetz drei Arbeitstage Zeit, die elektronisch beantragte Bescheinigung an den Arbeitgeber zu übermitteln, vorausgesetzt die deutschen Rechtsvorschriften gelten.

Der Mitarbeiter muss die Bescheinigung im Original erhalten und während seiner Auslandstätigkeit stets bei sich tragen. Eine Kopie sollte natürlich in der Personalakte des entsandten Mitarbeiters abgelegt werden. Zu empfehlen ist, dem Unternehmen im Ausland, bei dem der Mitarbeiter tätig wird, eine Kopie zu übermitteln. Dies gilt auch für Entsendebescheinigungen in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.

Brauche ich die Bescheinigung auch bei kurzen Dienstreisen?

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 19.03.2019 zumindest schon einmal auf politischer Ebene eine Einigung zur Modernisierung der Regelungen zur Koordinierung der Sozialsysteme erzielt. Hiernach soll zukünftig keine A1-Bescheinigung mehr für Geschäftsreisen erforderlich sein. Allerdings müssen der Rat und das Parlament die Einigung noch formal annehmen, was wohl noch in dieser Legislaturperiode erfolgen wird, meldet der Berufsverband der freien Berufe (BFB).

Lesen Sie hierzu auch:

Eilts, Die A1-Entsendebescheinigung – spätestens am 1.7.2019 in elektronischer Form, NWB 19/2019 vom 06.05.2019 Seite 1361, NWB IAAAH-13409

Weitere Beiträge zu diesem Thema:

Olbertz, Auslandsentsendungen im arbeitsrechtlichen Zusammenhang – Ausgestaltung eines Entsendungsvertrags und mitbestimmungsrechtliche Aspekte, NWB 19/2019 S. 1400, NWB VAAAH-13098

Eilts, Auslandsentsendungen im sozialversicherungsrechtlichen Fokus, NWB 19/2019 S. 1389, NWB BAAAH-13096

Lievenbrück, Droß, Dissen, Grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung: steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten, NWB 19/2019 S. 1407, NWB YAAAH-13100

(für Abonnenten jeweils kostenfrei)


Produktempfehlung

NWB PRO

Umfangreiche Online-Datenbank mit Praktiker-Kommentaren. Für Steuerberater und Mitarbeiter. Mit den Fachbeiträgen der renommierten Praktiker- Zeitschrift NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht

  • Lizenz für 5 Nutzer
  • Inklusive NWB Datenbank und Livefeed
  • Inklusive EStG-Kommentar Online
  • Inklusive FAQ-Tool „Steuerfach-Scout“ für alle Mitarbeiter der Kanzlei.
  • Optional erhältlich: gedruckte Zeitschrift NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht

Weitere Informationen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

+ 20 = 28