Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand

Insbesondere bei den anschaffungsnahen Herstellungskosten ist die Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen immer ein Thema. Ein aktuelles Verfahren vor dem BFH zeigt, dass jedoch auch noch andere Abgrenzungsschwierigkeiten gegeben sein können.

Im Verfahren wird darüber gestritten, ob die Aufwendungen zur Reparatur eines Anschlusskanals im Zusammenhang mit dem Neubau stehen und daher als Herstellungskosten zu qualifizieren sind oder ob Erhaltungsaufwendungen gegeben sind, welche sofort abzugsfähig sind.

Im Urteilsfall ist die Sanierung des Entwässerungskanals bei gleichzeitigem Abriss eines Einfamilienhauses und Neubaus eines Zweifamilienhauses durchgeführt worden. Streitbefangen ist in diesem Zusammenhang, ob die Aufwendungen insbesondere aufgrund der Verpflichtung des Grundstückseigentümers Erhaltungsaufwendungen darstellen können, da er auch ohne Abriss und Neubau die Aufwendungen hätte tätigen müssen.

Insoweit hat der BFH zu klären: Sind Aufwendungen für die verpflichtende Erneuerung des durch Wurzeleinbruchs beschädigten Anschlusskanals für Mischwasser vom auf den eigenen Grundstück befindlichen Revisionsschacht bis hin zum sich auf den öffentlichen Grund unter der Straße befindlichen Hauptkanal als Herstellungskosten des neugebauten Gebäudes oder als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen zu qualifizieren.

Weitere Informationen:

Verfahrensverlauf | BFH – IX R 2/19 – anhängig seit 20.03.2019

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

93 − = 89