Abrechenbarkeit der Anlagenbuchführung

Das OLG  Düsseldorf (Az: I-23 U 101 und 151/15 vom 21.2.2017) hat eine für den Steuerberater positive Entscheidung zur Anlagenbuchführung getroffen.

Zunächst hat das OLG grundsätzlich festgestellt, dass neben der Finanzbuchführung auch die Anlagenbuchführung abrechnungsfähig ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Steuerberater nicht mit der Vollbuchführung und der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt ist.

Ist der Steuerberater mit der Vollbuchführung beauftragt, so kann er durch eine Honorarvereinbarung nach § 4 StBVV in Textform regeln, dass die Anlagenbuchführung zusätzlich abzurechnen ist (aus Beweisgründen sollte er mit dem Mandanten vorab einen entsprechenden schriftlichen Auftrag vereinbaren).

Was unter einer Anlagebuchführung zu verstehen ist, hat das OLG nicht ausgeführt. Es genügt jedoch bereits ein Anlageverzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Es ist auch möglich, dass der Steuerberater zwei Anlagenbuchführungen berechnet, nämlich

  • handelsrechtlich und
  • steuerrechtlich
  • (und zusätzlich die Finanzbuchführung).

Dies ist möglich, wenn der Steuerberater in Textform eine entsprechende Honorarvereinbarung nach § 4 StBVV mit seinem Mandanten trifft (zusätzlich sollte er einen entsprechenden Auftrag nachweisen können). Zum Gegenstandswert der Anlagenbuchführung hat das OLG ausgeführt, dass es bei der Anlagenbuchführung keinen Umsatz gibt. Gegenstandswert sei daher die Summe der Abschreibungsbeträge, weil die Anlagenbuchführung im wesentlich der Ermittlung der Abschreibung dient. Ausdrücklich abgelehnt hat er die in der Literatur vertretene Auffassung, dass auf die Zugangswerte abzustellen ist. Klarstellend hat das OLG ausgeführt, dass Anlagenabgänge den Gegenstandswert nicht mindern. Dies ist nachvollziehbar, da dies den Bereich der Bilanz und nicht den Bereich des Ergebnisses betrifft.

Es ist also sehr zu begrüßen, dass gerade das OLG Düsseldorf dem Steuerberater diese Abrechnungsmöglichkeit gewährt hat und dies auch noch für die handelsrechtliche und die steuerrechtliche Anlagenbuchführung bei entsprechender Vereinbarung neben der Finanzbuchführung.

 

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