Airbnb muss Daten an Gemeinden nur anlassbezogen herausgeben

Viele Inhaber von Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitzen vermieten diese gerne über die Plattform Airbnb. Doch da Airbnb und ähnliche Portale einigen Gemeinden mittlerweile ein Dorn im Auge sind, wollen sie kurzfristige Vermietungen unterbinden. Damit soll der Knappheit an Wohnraum entgegengetreten werden, denn die betroffenen Wohnungen stehen nicht mehr zur Dauermiete zur Verfügung. Die Vermieter wiederum sehen sich in ihren Rechten beschnitten und fürchten um ihre Einnahmequelle.

Daher klagen viele gegen die Zulässigkeit der so genannten Zweckentfremdungsverbote. Andere wiederum pochen darauf, dass Airbnb die Daten von vermittelten Wohnungen erst gar nicht an die Gemeinden herausgeben dürfe und hoffen insoweit auf Unterstützung von Airbnb selbst.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hatte entschieden, dass Airbnb die Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen an die Gemeinden quasi „auf Vorrat“ herausgeben muss und damit die Klage der Airbnb Ireland UC abgewiesen (Urteil vom 12.12.2018, M 9 K 18.4553). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) ist der Auffassung der Vorinstanz jedoch nicht gefolgt. Die Gemeinden müssten sich auf Auskunftsersuchen im Einzelfall beschränken, was einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung voraussetze. Eine generelle und flächendeckende Datenerhebung auf Vorrat komme nicht in Betracht (BayVGH, Beschluss vom 20.8.2019, 12 ZB 19.333).

Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig. Dadurch soll vermieden werden, dass Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Darum hat die Landeshauptstadt München Airbnb (Irland) aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass Airbnb verpflichtet sei, die Identität der Gastgeber vermittelter Wohnungen preiszugeben. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.

Dem wollte bzw. konnte der BayVGH nicht folgen. Weder das Grundgesetz noch einfaches Bundes- oder Landesrecht gäben der Gemeinde eine Befugnis, die Rechtstreue ihrer Bürgerinnen und Bürger einer allgemeinen Kontrolle ins Blaue hinein zu unterziehen. Allein die Tatsache einer gelegentlichen, gegebenenfalls auch mehrfachen, kurz- oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung reiche angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände regelmäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts zu rechtfertigen. Der BayVGH hat der Landeshauptstadt deshalb empfohlen, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben.

Hinweis: Dem Vernehmen nach verlangen immer mehr Staaten die Herausgabe der Daten von Airbnb. Und bei den DBA gilt im Hinblick auf Immobilen nicht immer das Belegenheitsprinzip. Es ist mithin denkbar, dass Deutschland im Wege der Amtshilfe bereits in Kürze die Daten aus Spanien oder anderen Ländern erhalten und die Vermietungseinkünfte überprüfen wird.

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