Aktuelles zu Photovoltaikanlagen II – Gesetzesentwurf für Mieterstrom

Die Bundesregierung hat aktuell den „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ vorgelegt.

Vermieter sollen nach dem Gesetzesentwurf einen Zuschuss bekommen, wenn sie Solarstrom direkt an Letztverbraucher in dem betroffenen Wohngebäude liefern und die Mieter diesen Strom verbrauchen.

Die Höhe des Zuschlages soll von der Größe der Solaranlage und dem Photovoltaik-Zubau insgesamt abhängen und voraussichtlich zwischen 3,8 Cent und 2,75 Cent pro kWh liegen. Überschüssiger Strom fließt ins Netz und wird vergütet. Einer Studie zufolge könnten bis zu 3,8 Mio. Wohnungen bundesweit von der Novelle profitieren. Die Neuregelung beschränkt sich auf Wohngebäude, mindestens 40 % des Objektes müssen als Wohnung ausgewiesen sein.

Die Beschränkung auf Wohngebäude bringt Beratungsbedarf, birgt jedoch auch Streitpotenzial.

In einer Stellungnahme regt der Bundesrat verschiedene Anpassungen des Gesetzesentwurfs an. Unter anderem sollen gewerbesteuerliche Sonderregelungen erwogen werden.

Eigentlich ist Wohnungsunternehmen die erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu versagen, wenn sie Strom verkaufen, da die Stromlieferung keine begünstigte Nebentätigkeit darstellt. Dem kann zurzeit nur durch die Ausgliederung der stromerzeugenden Photovoltaikanlagen auf einen weiteren Rechtsträger begegnet werden.

Der Bundesrat regt insoweit die Erweiterung der Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 ff. GewStG für Wohnungsunternehmen an, um einen Anreiz für Unternehmen zur Investition in Mieterstrommodelle zu schaffen.

Da die Auswirkungen des Betriebs von Photovoltaikanlagen durch Wohnungsunternehmen auf die Gewerbesteuerkürzung jedoch schon länger bekannt sind, ist meines Erachtens auch durch den neuen Gesetzesentwurf keine kurzfristige Änderung des GewStG zu erwarten.

Gegen eine zeitnahe Begünstigung in der Gewerbesteuer sprechen auch die zahlreichen derzeit anhängigen Musterverfahren bei BVerfG und BFH zur erweiterten Kürzung.

Die Bundesregierung verweist in einer Gegenäußerung zu den Vorschlägen des Bundesrates darauf, dass man sich ausdrücklich gegen die Aufnahme steuerrechtlicher Regelungen in den Gesetzentwurf entschieden habe. Steuerrechtliche Sonderregelungen sind somit nur nach Einführung eines Miterstrommodells zu erwarten.

Wie die Regelungen schlussendlich im Detail ausgestaltet werden, bleibt abzuwarten.

Weitere Informationen:

BT-Drs. 18/12728 – Gesetzesentwurf

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

56 − 50 =