Anforderungen an die Einwilligung in Werbe-E-Mails

Der Bundesgerichtshof (vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15) hat sich mit den Anforderungen an die Einwilligung von Werbe-E-Mails im geschäftlichen Bereich befasst.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: ein Unternehmen empfing Werbe-E-Mails. Die daraufhin verlangte Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde zurückgewiesen. Man werde die E-Mail des Unternehmens nur in die interne Liste gesperrter E-Mail-Adressen aufnehmen. Auch dem widersprach das Unternehmen.

Das Empfänger-Unternehmen hatte zuvor ein Free-Ware-Programm im Internet heruntergeladen. Unterhalb des Eingabefeldes für die E-Mail-Adresse erfolgte der Hinweis, dass die eingegebene E-Mail-Adresse für den Betreiber der Seite sowie dessen Sponsoren für werbliche Zwecke freigegeben werde und der User in unregelmäßigen Abständen Werbung per E-Mail erhalten werde. Dies bestätigte das Empfänger-Unternehmen durch Drücken der Enter-Taste. Zusätzlich hatte sich der Unternehmer im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt. Dort erklärte er explizit sein Einverständnis mit den „hier“ genannten Sponsoren und dass er der werblichen Nutzung jederzeit widersprechen können.  Die Einzelheiten sind streitig, Nach Ansicht des BGH kommt darauf jedoch nicht an.


Der BGH sieht einen Anspruch auf Unterlassen solcher Werbe-E-Mails aufgrund eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 BGB. Die Vorschrift verhindere das Eindringen des Werbenden in die geschäftliche Sphäre des Empfänger-Unternehmens, insbesondere in die Ungestörtheit seiner Betriebsabläufe. Es soll verhindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Verhindert werden soll darüber hinaus die Bindung von Ressourcen des Empfängers durch Beeinträchtigung seines Betriebsablaufs. Denn ungebetener E-Mail-Empfang erfordere, dass jeweils einzelne Sichten und Widersprechen, um weitere Zusendungen zu unterbinden. Dies sei eine nicht unerhebliche Belästigung.

Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt, da keine wirksame Einwilligung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vorliege. „Einwilligung“ ist nach dem BGH jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Dies bedeutet, dass hinreichend klar sein muss

  • welche Produkte oder Dienstleistungen und
  • welche Unternehmen

konkret erfasst werden. Aus der Liste der Sponsoren könne nicht auf die zukünftige Bewerbung anstehender Produkte geschlossen werden. Die Klausel enthalte daher eine (verdeckte) Generaleinwilligung und erwecke den Eindruck, dass es sich nur um eine beschränkte Einwilligung handele, die sich nur auf die Produkte oder die Produktart des Plattformbetreibers der Freeware beziehe. Die Einwilligungserklärung verstoße daher auch gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam nach 307 Abs. 1 BGB.

Der BGH  gab dem Empfänger-Unternehmen auch bzgl. weiterer gegenwärtiger oder zukünftiger geschäftlich genutzter E-Mail-Adressen Recht, also in einem recht großzügigen Umfang.

Fazit: Die Einwilligung für Werbe-E-Mails an Unternehmer muss sich auf die konkreten Unternehmen und deren Produkte bzw. Dienstleistungen beziehen. Ansonsten kann der Unternehmer Unterlassung hinsichtlich der auf der konkreten E-Mail-Adresse empfangenen Werbe-E-Mails verlangen so wie auch für alle gegenwärtigen oder zukünftig geschäftlich genutzten E-Mail-Adressen.

Weitere Informationen:

BGH v. 14.03.2017 – VI ZR 721/15

 

 

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