Anforderungen des Finanzamts an ein Immobiliengutachten

Um Überbewertungen zu vermeiden, eröffnet § 198 BewG dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, von den gesetzlich vorgeschriebenen steuerlichen Bewertungsmethoden abzuweichen und einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Die Vorschrift wird als so genannte „Öffnungsklausel“ bezeichnet. 

Die OFD Karlsruhe hat in einem Merkblatt einmal klargestellt, welche Anforderungen an den Nachweis eines geringeren Werts seitens des Fiskus gestellt werden.

Grundsätzlich gilt: Als Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich. Aber auch hier müssen Spielregeln beachtet werden: Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erlassenen Vorschriften. Selbst wenn dies der Fall ist, kann es aber Probleme geben: Enthält das Gutachten nämlich Mängel (z. B. methodische Mängel oder unzutreffende Wertansätze), kann es zurückgewiesen werden. Das Finanzamt muss dafür kein Gegengutachten aufbieten.

Welche Anforderungen daher konkret an ein entsprechendes Immobiliengutachten gestellt werden, listet Die OFD im bereits genannten Merkblatt auf. Ein Blick in das Merkblatt kann daher im Falle des Falles nicht schaden. Hier der Link.

Im Hinblick auf die Kosten für ein Gutachten ist es in der Praxis nicht unwichtig zu wissen, dass es auch noch andere Wege zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts gibt: Neben einem Gutachten kann nämlich durchaus auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück als Nachweis herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei leidglich, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag nicht verändert haben.

 

5 Gedanken zu “Anforderungen des Finanzamts an ein Immobiliengutachten

  1. Vielen Dank für den sehr interessanten Artikel. Ich habe in der Familie gerade einen Fall, wo ein MFH von der Besitzerin (50% Eigentum) unter Wert verkauft wurde. Die andere Hälfte gehört einem Kind. Die Gebäudebewertung lag allein bei der Besitzerin. Gut zu wissen, dass sich das Finanzamt auch für das Gutachten interessiert.

  2. Danke für diesen interesssanten Beitrag über Immobilienbewertung. Gut zu wissen, dass deutsche Finanzämter eine Bestätigung des örtlich zuständigen Gutachterausschusses wollen. Ich möchte eine Wohnung in Wien kaufen und kann mich dort an einen Immobilienbewerter wenden.

  3. Danke für diesen Beitrag über die Anforderungen des Finanzamts an ein Immobiliengutachten. Wir möchten ein Sachverständigengutachten anfertigen lassen und sind deswegen auf der Suche nach allen möglichen Tipps zu diesem Thema. Guter Hinweis, dass ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis auch über das zu bewertende Grundstück als Nachweis herangezogen werden kann.

  4. Danke für den informativen Beitrag zum Thema Immobiliengutachten. Mein Onkel möchte seine Immobilie bewerten lassen, um dem Finanzamt darüber Auskunft geben zu können. Gut zu wissen, dass die OFD ein Merkblatt dazu herausgegeben hat, welches die Anforderungen, die an den Nachweis gestellt werden, aufzeigt.

  5. Danke für diesen hilfreichen Artikel über die Anforderungen des Finanzamts an ein Immobiliengutachten. Meine Eltern lassen nächste Woche ein Gutachten anfertigen und wollen auf Nummer sicher gehen. Gut zu wissen, dass das Gutachten bei Mängeln zurückgewiesen werden kann.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

3 + 1 =