Annahme einer Steuerhinterziehung bei Gutschrifterteilung vermeiden

Der BFH hat jüngst ein interessantes Urteil gefällt, das Steuerpflichtige „begeistern“ dürfte, bei denen das Finanzamt aufgrund einer Gutschrifterteilung unberechtigt Umsatzsteuer nachfordert und eventuell sogar ein Strafverfahren eingeleitet hat.

Worum geht es? Ein Steuerpflichtiger war als Erfinder tätig. Er schloss zusammen mit drei anderen Personen als Lizenzgeber Lizenzverträge mit einer KG für die Vermarktung von Erfindungen. Die KG sollte Gutschriften erstellen. Seit 1998 versteuerte der Kl. die anteiligen Einnahmen aus der Lizenzeinräumung als Einzelunternehmer. Die KG erstellte Gutschriften unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Die Gutschriften nannten im Adressfeld den Namen und die Anschrift des Steuerpflichtigen und nahmen im Übrigen auf die zwischen der KG und den Erfindern abgeschlossenen Verträge Bezug.

Der Steuerpflichtige ging von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus.

Aufgrund der Gutschrifterteilung unter Anwendung des Regelsteuersatzes nahm das Finanzamt hingegen einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG und eine Steuerhinterziehung durch den Steuerpflichtigen an und änderte die Steuerfestsetzungen. Doch so geht es nicht.

Der BFH führt aus: Verweist eine Gutschrift auf einen Vertrag, aus dem sich die Person des Leistenden ergibt, kann diese Bezugnahme der Annahme eines unberechtigten Steuerausweises aufgrund einer unzutreffenden Bezeichnung des Leistenden entgegenstehen. Ist zum Beispiel davon auszugehen, dass Unternehmer eine Bruchteilsgemeinschaft, nicht aber der einzelne Steuerpflichtige ist, liegt es nahe, die Gutschriften, die auf die der Leistungserbringung zugrundeliegenden Verträge verweisen, aufgrund dieser Bezugnahme als an die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft als Leistenden erteilt anzusehen.

Betroffene Steuerpflichtige sollten das Urteil unbedingt zur Hand nehmen und prüfen, ob bei ihnen nur der Vorwurf des unberechtigten Steuerausweises entkräftet werden kann.

Weitere Informationen:
BFH v. 16.03.2017 – V R 27/16

 

 

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