Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens rechtzeitig stellen

Die Entscheidung des BFH zum Thema „Abzug von Refinanzierungszinsen für notleidende Gesellschafterdarlehen“ lässt wieder einmal den Blick auf eine Steuerfalle richten, die zwar sicherlich allen Steuerberatern bekannt ist, in die in der Praxis dennoch viele Berater und Mandanten hineintappen: Es geht um die rechtzeitige Stellung des Antrages nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.

Im Klartext: Um Refinanzierungskosten im Zusammenhang mit einem GmbH-Anteil abziehen zu können, muss der Gesellschafter spätestens mit Abgabe der Einkommensteuerveranlagung gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer bzw. des Teileinkünfteverfahrens beantragen (vgl. BFH 24.10.2017, VIII R 19/16).
Nach Ansicht des BFH ist die Befristung des Antrags auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG verfassungsgemäß, wobei die Frage noch unter dem Az. 2 BvR 2167/15 beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (BFH 28.7.2015, VIII R 50/14). Die Begründung des BFH: Die Veranlagung und damit der Arbeitsablauf der Finanzbehörde würde zwangsläufig verzögert, wenn durch eine Antragstellung nach Abgabe der Einkommensteuererklärung ein Änderungsbedarf für die Folgejahre ausgelöst werden könnte.

Besonders misslich sind natürlich die Fälle, in denen erst im Zuge einer Betriebsprüfung erkannt wird, dass die Stellung des Antrags nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 sinnvoll gewesen wäre. Dazu wird der BFH in der Sache VIII R 20/16 noch Stellung nehmen müssen, hat aber in der Pressemitteilung zu der eingangs erwähnten Entscheidung meines Erachtens bereits einen Wink mit dem Zaunpfahl gegeben, indem er auf die Abgabe der Einkommensteuerveranlagung abstellt. Nach meinem Dafürhalten sind daher auch Kommentarstellen mit Vorsicht zu genießen, die (noch) eine andere Ansicht vertreten.

Als Berater muss daher die Glaskugel bemüht werden. Sprich: Eventuelle Steuerrisiken müssen vorausschauend abgeschätzt werden, um sehr frühzeitig entscheiden zu können, ob der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG sinnvoll ist.

Sehr informativ in diesem Zusammenhang:

Handor/Bergan, Option zum Teileinkünfteverfahren bei Beteiligung an Kapitalgesellschaften – Antrag ist spätestens mit der Steuererklärung zu stellen, NWB 48/2017 S. 3639 (NWB DokID: JAAAG-62428)
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