APM – Was ist das schon wieder?

Seit einiger Zeit schwebt die Abkürzung APM durch Raum. Wie so häufig entstammt diese dem angelsächsischen Raum und steht für „Alternative Performance Measures“ oder „Alternative Leistungskennzahlen“. Was hat es damit auf sich?

Wer Geschäftsberichte liest oder auch die Zeitungsberichterstattung über Bilanzpresskonferenzen oder die Zwischenberichterstattung von Unternehmen verfolgt, begegnet immer wieder Aussagen über die Entwicklung des Erfolgs eines Unternehmens. Dabei wird aber häufig auf den ersten Blick nicht klar, was mit Erfolg, Gewinn oder Verlust gemeint ist. Der unkritische Leser glaubt möglicherweise, es handele sich um das, was für die Eigenkapitalgeber übrigbleibe: Das wäre der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag.

Weit gefehlt, häufig wird etwa im Lagebericht oder bei anderen Mitteilungen der Unternehmen auf andere Erfolgsgrößen abgestellt. Einige dieser Erfolgsgrößen sind etwa das EBIT (earnings before interest and taxes) oder EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation, and amortisation). Aber auch über ein sogenanntes bereinigtes Ergebnis wird gerne berichtet. Bei letzterem soll dem Adressaten häufig der Eindruck vermittelt werden, das nachhaltige Ergebnis sei viel besser als das tatsächliche, weil Einmaleffekte die aktuelle Lage verfälschen würden. Dabei kann kaum überraschen, wenn solche Einmaleffekte sich nahezu nur auf Aufwendungen beziehen. Manchmal kann man auch den Eindruck gewinnen, der Weg zu EBE ist nicht mehr weit: Earnings before expenses oder nicht so elegant einfach die Erlöse oder Erträge.

Die Probleme mit APM sind vor allem die fehlende Klarheit über deren Ermittlung und auch die eingeschränkte Vergleichbarkeit zwischen den Erfolgszahlen verschiedener Unternehmen. Weil man schön länger den Eindruck einer Finanzmarktdesinformation haben kann, fordern auch der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und das DRSC insbesondere mit Blick auf Leistungsindikatoren im Lagebericht mehr Klarheit und eindeutige und klare Darstellung der Ermittlung der Kennzahlen.

Inzwischen hat auch die internationale Finanzmarktaufsicht reagiert. IOSCO (International Organization of Securities Commissions, die internationale Vereinigung der Börsenaufsichten) und für Emittenten in der EU die ESMA (European Securities and Markets Authority) haben vergleichbare Richtlinien für APM herausgegeben. Danach werden APM definiert als „Finanzkennzahlen der vergangenen oder zukünftigen finanziellen Leistung, Finanzlage oder Cashflows, ausgenommen Finanzkennzahlen, die im einschlägigen Rechnungslegungsrahmen definiert oder ausgeführt sind.“

Die etwas sperrige deutsche Übersetzung „Rechnungslegungsrahmen“ bezieht sich darauf, dass Kennzahlen, die sich aus den Rechnungslegungsvorschriften der übernommenen IFRS oder nationale Umsetzung der europäischen Bilanzrichtlinie ergeben, nicht als APM gelten. Das betrifft etwa Umsatzerlöse oder Gewinngrößen der Erfolgsrechnung. Auch physische oder nicht finanzielle Kennzahlen fallen nicht unter die APM. Neben den bereits oben genannten Beispielen fallen unter APM etwa auch ein operatives Ergebnis, Bareinnahmen, Nettoverschuldung, eigenständiges Wachstum andere Anpassungen von Posten aus Gesamtergebnisrechnungen, Bilanzen oder Kapitalflussrechnungen.

Bei Einhaltung der ESMA-Leitlinien sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten, wobei teils soweit rechtlich zulässig auch mit Verweisen auf schon vorliegende bzw. leicht verfügbare Dokumente gearbeitet werden kann:

  • Die verwendeten APM und deren Komponenten sowie die Grundlage der angewendeten Berechnung, einschließlich Einzelheiten zu allen verwendeten wesentlichen Hypothesen oder Annahmen, sind zu definieren. Zudem ist anzugeben, ob die APM oder irgendeine ihrer Komponenten sich auf die (erwartete) Leistung des vergangen oder zukünftigen Berichtszeitraums beziehen.
  • Die Definitionen für alle APM muss klar und verständlich sein.
  • APM sind aussagekräftig zu bezeichnen, wobei Inhalt und Grundlage der Berechnung widerzuspiegeln sind, um eine Irreführung der Adressaten zu vermeiden.
  • Die APM sind auf den in den Abschlüssen für den betreffenden Zeitraum genannten unmittelbaren überleitbaren Posten bzw. auf das Zwischen- oder Gesamtergebnis überzuleiten und die wesentlichen Überleitungsposten sind gesondert zu ermitteln bzw. zu erklären.
  • Die Verwendung von APM ist zu erläutern, um es den Benutzern zu ermöglichen, ihre Relevanz und Verlässlichkeit zu verstehen.
  • Vergleichswerte für die entsprechenden Vorjahreszeiträume und Überleitungen auch für Vergleichswerte sind darzustellen.
  • Die Stetigkeit ist zu beachten.

Damit wird seit Juli 2016 dem Wildwuchs der alternativen Erfolgskennzahlen hoffentlich Einhalt geboten und den Adressaten der Berichterstattung mehr Klarheit und Vergleichbarkeit geboten.

Weitere Informationen:

ESMA, Alternative Leistungskennzahlen

IOSCO, Statement On NON-GAAP Financial Measures

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