Auch bei einer vGA verschenken GmbHs nichts!

Wenn eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ein überhöhtes Entgelt zahlt, ist darin nach der neuen Rechtsprechung des BFH unter bestimmten Voraussetzungen keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person mehr zu sehen. 

Zum Hintergrund: Mit Urteil vom 7.11.2007 (Az: II R 28/06) hatte der BFH folgende Meinung vertreten:

Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters einer dieser nahestehenden Person überholte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigegebene Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person vor. Vielmehr wollte der BFH seinerzeit eine gemischte freigiebige Zuwendung im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person erkennen.

Die steuerlichen Folgen dieser Auffassung können dabei verheerend sein, da im Bereich der Schenkungsteuer aufgrund des fehlenden persönlichen Verhältnisses zwischen der GmbH und der nahestehenden Person nur ein geringer persönlicher Freibetrag abgezogen werden darf und zudem auch noch ein höherer Steuersatz zum Tragen kommt. Kein Wunder daher, dass sich die Schenkungsteuerstellen auf entsprechende Fälle konzentriert bzw. gestürzt haben.

Insgesamt verwunderte diese Auffassung des BFH schon sehr, insbesondere wenn man sich den steuerlichen Weg eines solchen Vorgangs betrachtet. Im ersten Schritt wird dabei nämlich durch eine überhöhte Entgeltzahlung an eine nahestehende Person des Gesellschafters eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter ausgelöst. Wie man dann zu einer weiteren Schenkung von der GmbH an die nahestehende Person kommen kann, war mir schon immer unbegreiflich, da auf Ebene der GmbH der Sachverhalt bereits durch Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung erledigt war. Folglich kommt an dieser Stelle allenfalls noch eine Schenkung des Gesellschafters an die nahestehende Person in Betracht.

Aufgrund von drei aktuell veröffentlichten Entscheidungen vom 13.9.2017 (Az: II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16) hat der BFH diese Diskrepanz (nahezu) behoben. Nach der neuen Meinung der Rechtsprechung ist die Zahlung überhöhter Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person. Leider hat der BFH dies nicht bedingungsfrei entschieden, sondern nennt als Voraussetzung, dass der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person auch mitgewirkt haben muss. Ist dies jedoch gegeben, erkennt das Gericht eine Vorteilsgewährung auf Basis des Gesellschaftsverhältnisses zwischen der GmbH dem Gesellschafter. In der Folge liegt zwar immer noch eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vor, in der Vielzahl der Fälle können jedoch hier zu mindestens höhere persönliche Freibeträge und geringere Schenkungsteuersätze angewendet werden.

Diese Rechtsgrundsätze gelten selbst dann, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind, von denen zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat. Auch wenn ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt ist, gelten die Rechtsgrundsätze entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person beteiligt war.

In der Vielzahl der mittelständischen Fälle wird daher die neue Rechtsprechung das Problem schon entschärfen, da der Gesellschafter hier häufig auch Geschäftsführer ist und somit an den Vertragsabschluss mit der nahestehenden Person mitgewirkt haben wird. In allen anderen Fällen gilt es zu prüfen, ob der Gesellschafter nicht doch eventuell den Vertrag mit unterzeichnet hat, dem Geschäftsführer eine entsprechende Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt hat oder zu mindestens in einer sonstigen Art und Weise auf den Vertragsabschluss hingewirkt hat.

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