Aufreger des Monats August

Bereits seit einiger Zeit „wettere“ ich gegen die ausufernden Anforderungen der Finanzverwaltung und des Gesetzgebers im Zusammenhang mit den GoBD und der ordnungsgemäßen Kassenführung. Unter anderem habe ich in meinem Blog „Kassengesetz bedeutet viel Arbeit für Hausmeister“ darauf hingewiesen, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich aufgezeichnet werden müssen (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO n.F.) und dass Geldspeicher von Warenautomaten oder etwa auch Münz-Waschmaschinen im Prinzip nichts anderes als offene Ladenkassen sind. Daher ist auch ihr Bestand täglich zu zählen. Der BFH hat nun mit Urteil vom 20.3.2017 (X R 11/16) unmissverständlich wie folgt entschieden: „Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten sind Kassen.“ Damit ist in der Tat sicher, dass Warenautomaten etc. als offene Ladenkassen gelten, für die § 146 Abs. 1 Satz 2 AO n.F. (tägliche Zählung von Kasseneinnahmen und -ausgaben!) anzuwenden ist. Zwar führt der BFH aus, dass im Fall der Aufbewahrung der Kasseneinnahmen in einem verschlossenen Behälter eine tägliche Auszählung nicht notwendig sein wird, beschränkt seine Aussage aber ausdrücklich auf die im Streitjahr (2004) anwendbare Fassung der AO.

Der Aufreger des Monats liegt für mich nicht in dem Urteil des BFH. Vielmehr finde ich es nahezu unerträglich, dass wir seit Ende letzten Jahres eine Neufassung des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO haben, die für bestimmte Bereiche, namentlich die Münzautomaten, so gut wie nicht anwendbar ist und seitens der Finanzverwaltung Anwendungsbestimmungen fehlen. Ich frage mich übrigens, ob die Gemeinden täglich (also auch sonn- und feiertags) den Inhalt  ihrer Parkautomaten zählen. Nach der besagten Vorschriften jedenfalls wären auch sie dazu verpflichtet.

Weitere Informationen:

BFH v. 20.03.2017 – X R 11/16

Ein Kommentar zu “Aufreger des Monats August

  1. Wenn man alle Gemeinden zwingen könnte alle Ihre Groschengräber täglich zu zählen würde diese Vorschrift in kürzester Zeit überarbeitet werden.

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