Aufreger des Monats Februar: Von Breznläufern und Steckerlfischen

Bayerische Bierzelt- und Biergartentraditionen beschäftigen in jüngster Zeit häufiger die Finanzgerichte und auch den BFH. Bereits in meinen Blog-Beiträgen „Unterscheidung zwischen Biergarten und Festzelt“ und „Doch ermäßigter Steuersatz für Breznläufer! Und auch für Imbisse in Foodcourts?“ habe ich auf die umsatzsteuerliche Behandlung der entsprechenden Leistungen hingewiesen. Es gilt:

  • Verkauft ein Breznverkäufer auf dem Oktoberfest in Festzelten „Wiesnbrezn” an die Gäste des personenverschiedenen Festzeltbetreibers, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Lebensmittel anzuwenden.
  • Der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten erbringt dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen.

Letztlich entscheidet die Frage des Rechts auf Mitnutzung der Infrastruktur (Bänke, Tische) darüber, ob der ermäßigte oder Regelsteuersatz zu Anwendung kommt.

Nun gibt es ein weiteres Urteil. Dieses lautet: Der „Steckerlfisch”-Verkauf in einem traditionellen bayerischen Biergarten stellt eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung dar (FG München 26.07.2018, 14 K 2036/16, NZB unter XI B 89/18). Das Besondere an dem Urteil: Es gab seitens des Standbetreibers kein vertragliches Mitbenutzungsrecht an den Bänken und Tischen. Allerdings sah das FG ein konkludent vereinbartes Mitbenutzungsrecht. In dem Urteil heißt es: „Ein jedenfalls konkludent vereinbartes Recht (vgl. §§ 133, 157 BGB) zur Mitbenutzung der Infrastruktur ergibt sich aber daraus, dass ohne dieses Recht, das Konzept des Betriebs des „Steckerlfisch”-Standes im Biergarten, das im Interesse sowohl der Klägerin als auch der Betreiber lag, nicht hätte verwirklicht werden können“.

Damit bringt das FG München meines Erachtens eine weitere Facette in die Frage, wann dem Betreiber eines Imbisses das Mobiliar des Inhabers zugerechnet werden kann bzw. muss. Eine „konkludente Mitbenutzung“ kann dann seitens der Finanzverwaltung leicht unterstellt werden und schon ist sie bei einem Steuersatz von 19 Prozent angelangt.

Die Entscheidung ist für mich insbesondere deshalb der Aufreger des Monats, weil das FG München die Revision nicht zugelassen hat. Dabei weiß es sicherlich, dass beim FG Münster ein ähnlicher Fall anhängig ist (Az.15 K 2553/16 U). In dem Verfahren geht es um Verkauf von Backwaren im Vorkassenbereich von Supermärkten. Gut, dass mittlerweile die Nichtzulassungsbeschwerde in dem Münchner Fall eingelegt worden ist.

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