Aufreger des Monats Juli: Kapitalleistungen der bAV weiter beitragspflichtig

Seit dem 1. Januar 2004 müssen gesetzliche versicherte Arbeitnehmer für Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere für Direktversicherungen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Gegen die Einbeziehung von Kapitalleistungen in die Beitragspflicht sind viele betroffene Rentner und Arbeitnehmer Sturm gelaufen und tun dies noch heute. Sie fühlen sich (meines Erachtens vollkommen zurecht) vom Staat verschaukelt.

Doch das Bundessozialgericht hatte in zahlreichen Urteilen immer wieder entschieden, dass gegen die Einbeziehung von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechenden Verfassungsbeschwerden – wenn ich mich recht erinnere – nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 7.4.2008, 1 BvR 1924/07; BVerfG-Beschluss vom 28.2.2008, 1 BvR 2137/06).

Jüngst hat das Bundessozialgericht seine harte Sichtweise erneut bekräftigt: Kapitalleistungen aus den Direktversicherungen sind in der GKV und PV als betriebliche Altersversorgung beitragspflichtig. Die Beitragspflicht sei nicht durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 entfallen, das seit 1.1.2018 die betrieblichen Riesterrente von der Beitragspflicht ausnimmt.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege insoweit nicht vor. Die Betriebsrentenarten würden im Wesentlichen gleich behandelt, weil sie jeweils nur einmal der vollen Beitragspflicht unterliegen, die „Riesterrenten“ in der Ansparphase, die übrigen Betriebsrenten in der Auszahlphase. Soweit die betrieblichen „Riesterrenten“ in der Auszahlphase isoliert betrachtet unterschiedlich behandelt werden, sei die Neuregelung als Teil eines arbeits-, steuer- und grundsicherungsrechtlichen Gesamtkonzepts durch das legitime Ziel der Bekämpfung von Altersarmut gerechtfertigt (BSG, Urteile vom 26.2.2018, B 12 KR 13/18 R und B 12 KR 17/18 R, BSG, Urteil vom 1.4.2019, B 12 KR 19/18).

Was soll man zu dem Thema noch sagen? Jahrelang hieß es, Arbeitnehmer sollen die betriebliche Altersvorsorge nutzen. Und dann werden sie doppelt und dreifach vom Staat geschröpft. Dass sich das Bundessozialgericht nicht getraut hat, die Sache trotz der Ungleichbehandlung zu den Riesterrenten nicht dem Verfassungsgericht vorzulegen, ist ein weiterer Akt in diesem Trauerspiel. Der Hinweis auf das „Gesamtkonzept“ wirkt da doch recht verkrampft, denn Altersarmut, die zu bekämpfen war, gab es auch vor der Einführung von „Riester.“


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Meier, Beitriebliche Altersvorsorge, infoCenter NWB VAAAB-14425
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