Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind laufender Arbeitslohn

Oftmals werden entlassene Arbeitnehmer nach einer Werksschließung in einer Auffanggesellschaft, einer sog. Transfergesellschaft, weiterbeschäftigt – so etwa die Mitarbeiter des ehemaligen OPEL-Werks in Bochum. Die Arbeitnehmer erhalten – ggf. neben der Abfindung – Transferkurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur sowie Aufstockungsbeträge von der Transfergesellschaft. Das FG Münster hatte entschieden, dass die Aufstockungsbeträge der sog. Fünftel-Regelung unterliegen (Urteil vom 15.11.2017, 7 K 2635/16 E; a.A. FG Köln vom 6.12.2017, 14 K 1918/17). Soeben hat der BFH jedoch entschieden, dass Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft erhält, in der er übergangsweise „beschäftigungslos angestellt“ ist, laufender Arbeitslohn sind. Sie unterliegen damit nicht dem ermäßigten Steuertarif. Der BFH (Urteil vom 12.3.2019, IX R 44/17) hat das positive Urteil des FG Münster aufgehoben.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger wechselte nach mehr als 24 Jahren Beschäftigungszeit wegen der Stilllegung eines Werkes des Arbeitgebers zu einer Transfergesellschaft. Für die einvernehmliche Aufhebung des langjährigen Beschäftigungsverhältnisses zahlte der bisherige Arbeitgeber dem Kläger eine Abfindung. Gleichzeitig schloss der Kläger mit der Transfergesellschaft ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwei Jahren mit dem Ziel ab, dem Kläger Qualifizierungsmöglichkeiten zu eröffnen und seine Arbeitsmarktchancen zu verbessern. Den Kläger trafen arbeitsvertraglich geregelte Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten. Er hatte den Weisungen der Transfergesellschaft zu folgen. Ein Beschäftigungsanspruch bestand nicht. Grundlage für das neue Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft war die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 SGB III. Die Transfergesellschaft verpflichtete sich zur Zahlung eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld. Das Finanzamt behandelte die Aufstockungsbeträge als laufenden, der normalen Tarifbelastung unterliegenden Arbeitslohn. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, es handele sich um eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung für den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Aufstockungsbeträge seien dem Kläger aus dem mit der Transfergesellschaft geschlossenen Arbeitsverhältnis zugeflossen und durch dieses unmittelbar veranlasst. Daher stellten sie eine Gegenleistung für die vom Kläger aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeitnehmerpflichten dar. Der Annahme von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stehe nicht entgegen, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Beschäftigung gegenüber der Transfergesellschaft hatte noch diese zur tatsächlichen Beschäftigung des Klägers verpflichtet war. Der BFH begründete dies damit, dass ein Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters auch ganz verzichten könne, ohne dass dies Einfluss auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses habe.

Das Urteil ist natürlich eine herbe Enttäuschung für die „OPELIANER“ sowie andere betroffene – ehemalige – Arbeitnehmer. Der Fall betraf das Streitjahr 2015. Viele ehemalige OPEL-Mitarbeiter hatten auch gegen ihre Steuerbescheide 2016 Einspruch eingelegt und beantragt, die Zuschüsse zum Transferkurzarbeitergeld dieses Jahres ebenfalls ermäßigt zu besteuern. Soweit diese Verfahren nicht ohnehin erledigt waren, dürften sie spätestens jetzt „verloren“ sein.

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Wenning, Arbeitslohn, infoCenter NWB LAAAB-14424
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