Aufwendungen für einen „Schulhund“ sind keine Werbungskosten einer Lehrerin

Als Hundeliebhaber bedauere ich folgendes Urteil zutiefst: Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Lehrerin Aufwendungen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als „Schulhund“ eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann (Urteil vom 12.3.2018, 5 K 2345/15).

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 machte die Klägerin Aufwendungen für ihren Hund (Hundezubehör 122 Euro, Hundegeschirr 40 Euro, Hundespielzeug 41 Euro, Hundesteuer 30 Euro, Tierhalterhaftpflicht 74 Euro und pauschale Futterkosten 600 Euro) zu 50 Prozent als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend mit der Begründung, ihr Hund habe die Funktion eines „Schulhundes“. Sie legte ein „Pädagogisches Konzept“ und eine Bescheinigung der Schule über den regelmäßigen Einsatz des Hundes (v.a. bei Schülern der Orientierungsstufe) sowie Informationen der Schulaufsichtsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD) zum Projekt „Hundegestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz“ vor.

Das Finanzamt erkannte die Kosten dennoch nicht an, weil der Hund kein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sei und nicht unwesentlich privat genutzt werde.

Die dagegen beim FG erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem „Schulhund“ nicht um ein Arbeitsmittel der Klägerin handle, weil das Tier nicht (nahezu) ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin diene und überwiegend privat Verwendung finde. Nach den vorgelegten Unterlagen werde der Hund zwar im Rahmen des Projekts „Schulhund“ regelmäßig im Unterricht eingesetzt. Die Schulverwaltung sehe ihn allerdings nicht als Gegenstand, der mit staatlichen Mitteln zu finanzieren und z.B. wie ein Sportgerät im Schulsport oder eine ähnliche fachspezifische Ausstattung für den Unterricht vorgesehen sei. Der Hund könne auch nicht mit dem Diensthund eines Polizisten verglichen werden. Ein solcher Diensthund stehe im Eigentum des Dienstherrn, der für den Unterhalt aufkomme und die Privatnutzung untersage. Ein „Schulhund“ könne den Unterricht durchaus bereichern, die Lehrtätigkeit sei hingegen nicht vom Einsatz eines solchen Tieres abhängig. Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung sei nicht möglich, so dass die Kosten für das Tier insgesamt nicht abgezogen werden könnten.

Hinweis:
Dem Urteil muss – trotz meines Bedauerns – im Kern wohl zugestimmt werden. Die Wortwahl „private Nutzung“ finde ich aber im Zusammenhang mit Lebewesen etwas unangebracht. Das hätte man eleganter ausdrücken können, meines Erachtens sogar ausdrücken müssen.Ich stelle mir gerade vor, wie ein Richter einen Vortrag vor den Mitgliedern eines Tierschutzvereins hält und dann von der „privaten Verwendung eines Hundes“ spricht.

 

2 Gedanken zu “Aufwendungen für einen „Schulhund“ sind keine Werbungskosten einer Lehrerin

  1. Umso erfreulicher ist, dass das FG Düsseldorf (1 K 2144/17 E) entschieden hat, dass eine Lehrerin die Aufwendungen für einen sogenannten „Schulhund“ anteilig von der Steuer absetzen kann. Sehr schön dazu ist der Comic Schlusspunkt in der NWB 11/2019, über den wir in unserer Kanzlei geschmunzelt haben. Ob der BFH demnächst darüber für eine einheitliche Rechtsprechung entscheiden wird?

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