Datenschutz in Vereinen

Es gibt in Deutschland sehr viele als Verein strukturierte Organisationen. Sie reichen von kleinen lokalen Vereinen mit einem Vorstand bis zu Großorganisationen mit vielen Beschäftigten auf einer hauptamtlichen Geschäftsstelle. Losgelöst von deren Größe und Organisation ist allen Vereinen die Verpflichtung gemein, die neuen Bestimmungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung einzuhalten. Denn es gibt keine Befreiung für kleine Organisationen. Was ist dabei zu beachten?

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„Facebook-Urteil“ des EuGH

Mit Entscheidung vom 5. Juni 2018 hat der Europäische Gerichtshof eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung im Datenschutzrecht gefällt, welche zwar noch zur alten Rechtslage und damit zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie in Europa ergangen ist, jedoch in den die Entscheidung tragenden Gründen auch im neuen Recht Bestand haben dürfte.

Um was geht es?
Eine in Schleswig Holstein ansässige Organisation hat eine so genannte Fanpage bei Facebook betrieben. Diese beinhaltete ein Benutzungsverhältnis über die kostenfreie Bereitstellung dieser Fanpage durch Facebook und die Berechtigung von Facebook, bestimmte Daten der Nutzer zu sammeln und diese anonymisiert als statistische Daten dem Betreiber der Fanpageseite, also der in Schleswig Holstein ansässigen Organisation, zur Verfügung zu stellen. Facebook hat diese Daten der Nutzer der Fanpage über so genannte Cookies erhalten, die Facebook bei Betreten der Fanpage gesetzt hat. Weder über die Tatsache der Cookies noch über die Speicherung personenbezogener Daten haben Facebook oder die Schleswig-Holsteinische Organisation informiert.

Die Datenschutzaufsichtsbehörde hat dann am 3. November 2011 eine Untersagungsverfügung hinsichtlich des Betriebes der Fanpage erlassen. Die Untersagungsverfügung wurde mit der datenschutzrechtlichen Bewertung begründet, auch die schleswig-holsteinische Organisation sei Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechtes und müsse damit eigenständig datenschutzrechtliche Pflichten gegenüber den Nutzern der Fanpage erfüllen.

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Vereine und das Transparenzregister?

Neue Meldepflichten für Vereine?

In der Neufassung des Geldwäschegesetzes als Kernstück der Umsetzung der „Vierten Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union“ wurde mit dem neuen Transparenzregister ein neues „halb-öffentliches“ Register geschaffen. Dieses soll als neues, zentral geführ­tes elektronisches Register ab Oktober  2017 umfassende Auskunft über die „wahren wirt­schaftlichen Eigentümer“ von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Ge­staltungen geben.

Wie müssen die zahllosen Vereine mit dem neuen Transparenzregister umgehen?

Das Transparenzregister hat den Zweck die hinter bestimmten juristische Verschachtelungen oder Treuhandmodellen stehenden sog. „wirtschaftlichen Berechtigten“ zu erfassen.

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Bundessozialgericht stärkt das Ehrenamt

Ehrenamtliche Tätigkeit begründet kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

Seit vielen Jahren warteten die Verantwortlichen in Verbänden und Kammern auf eine grundsätzliche Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht im Ehrenamt. Mit Urteil des BSG vom 16.08.2017 (B 12 KR 14/16 R) hat das Warten nun ein Ende. Grund genug für mich, mit diesem Thema hier im NWB Experten-Blog einzusteigen.

Seit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2001 zur Sozialversicherungspflicht eines hauptamtlich beschäftigten Vereinsvorstandes in einem gemeinnützigen Verein war jedenfalls klar, dass sich Vorstände von privatrechtlich organisierten Vereinen (rechtsfähige Vereine im Sinne von § 21 BGB) nicht auf eine Ausnahmevorschrift des Sozialversicherungsrechtes berufen können, wonach Vorstände von Aktiengesellschaften sozialversicherungsfrei ihre Tätigkeit ausüben können (BSG Urteil vom 19.06.2011, B 12 KR 44/00 R). Diese ablehnende Haltung zur analogen Anwendung der sozialversicherungsfreien Tätigkeit von Vorständen in Aktiengesellschaften entspricht dann auch im Übrigen der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vergleiche etwa zuletzt LSG Sachsen Urteil vom 15.10.2015, L1 KR 92/10; BSG Urteil vom 06.10.2010, B 12 KR 20/09 R).

Offen blieb höchstrichterlich, ob eine durch ehrenamtliches Engagement geprägte Tätigkeit in Vereinen und Kammern der Sozialversicherungspflicht unterworfen ist oder nicht.

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