Bei Gericht: Interessante Steuerstreite im Juni 2016

Aller guten Dinge sind drei. Daher auch wieder in diesem Monat drei ausgewählte Anhängigkeiten beim Bundesfinanzhof (BFH) in München. Vielleicht können ja auch Sie von einem dieser Verfahren profitieren.

Unter dem Aktenzeichen VI R 8/16 muss der BFH die Frage klären, ob der Wert einer GmbH Beteiligung gegebenenfalls nicht aus weniger als einem Jahr zurückliegenden Verkäufen abgeleitet werden kann. Der Grund, warum eine solche Ableitung scheitern könnte: Die seinerzeitigen Verkaufspreise sind nicht repräsentativ. So hat bereits das FG Münster (Az: 14 K 3290/13 G) entschieden, dass es keinerlei Verpflichtung zu einer Wertermittlung auf der Grundlage von Verkäufen gibt, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Dies gilt natürlich umso mehr, als das es sich bei diesen Verkäufen nicht um echte Verkäufe unter fremden Dritten, sondern um Verkäufe bzw. Käufe innerhalb eines bestimmten Personenkreises (im Urteilsfall Arbeitnehmer der Gesellschaft) handelt. Ob dennoch auf die zeitnah realisierten Verkäufe zur Wertermittlung zurückgegriffen werden kann, wird sich noch zeigen.

Eine ganz andere Streitfrage versteckt sich hinter dem Aktenzeichen IX R 9/16, denn hier muss sich der BFH mit der Frage beschäftigen, ob ein in der Person des Erblassers entstandener aber nicht mehr ausgeglichener bzw. rückgetragener Verlust auch vom Erben noch abgezogen werden kann. Es wäre ja eigentlich eine nette Sache, wenn der Erbe auch die nicht ausgeglichenen Verluste seines Erblassers noch steuermindernd verrechnen kann. Die Chancen dazu stehen aber schlecht, denn schon in 2007 hat der Große Senat (Az: GrS 2/04) klargestellt: „Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.“ Insoweit dürfte der geerbte Verlust ein Traum bleiben.

Zum Abschluss noch der Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 180/16. Dabei geht es um die Frage, ob es wirklich im Einklang mit dem Grundgesetz ist, dass auch bei Krankheitskosten nur der Teil als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abgezogen wird, der die zumutbare Belastung überschreitet. Der BFH hatte hier bereits den Wegfall der zumutbaren Belastung in zwei Urteilen kategorisch abgelehnt. Das letzte Wort hat jedoch das Bundesverfassungsgericht.

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