Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im April 2017

Wie gewohnt an dieser Stelle wieder drei neue Anhängigkeiten beim Bundesfinanzhof im München. Diesmal geht es einmal um die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, dann zu der Frage, ob trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG dennoch ein Verlustrücktrag in bestimmten Fällen möglich ist. Als letztes habe ich ein Verfahren ausgesucht bei dem es mit Blick auf Steuerklasse und Freibeträge bei der Schenkungsteuer um die Frage der Vaterschaft geht. 

Unter dem Aktenzeichen X R 30/16 gilt es in Punkto Arbeitslosenversicherung folgende Rechtsfragen zu klären:

  1. Gebieten das verfassungsrechtlich als Grundprinzip anerkannte subjektive Nettoprinzip oder das objektive Nettoprinzip über das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Folgerichtigkeit einen unbeschränkten Abzug der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit?
  2. Gebietet das verfassungsrechtliche Prinzip der Folgerichtigkeit eine Berücksichtigung der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts?
  3. Verstößt die allenfalls beschränkte Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit gegen das verfassungsrechtliche Verbot der doppelten Besteuerung von Einkünften?

Bereits entgegen der offiziellen Meinung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 04.07.2008 (Rz. 30) hat das FG Münster mit Urteil vom 21.07.2016 (Az: 9 K 2794/15 K, F) entscheiden, dass die Möglichkeit des Verlustrücktrages aus dem Jahr des schädlichen Beteiligungserwerb in ein Vorjahr nicht durch § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG eingeschränkt wird. Konkret geht es dabei um die unterjährig bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstandenen Verluste. Ob das FG Münster hier Recht behält klärt aktuell der BFH unter dem Aktenzeichen I R 61/16.

Wenn der leibliche Vater seinem Kind etwas schenkt, dann gilt bei der Schenkungsteuer die Steuerklasse 1 und es kommt aktuell ein Freibetrag von 400.000 € zum Tragen. Dies soll auch so sein, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist. So zumindest nach Meinung des FG Hessen in seiner Entscheidung vom 15.12.2016 (Az: 1 K 1507/16). Unter dem Aktenzeichen II R 5/17 prüft der BFH hier aktuell die Rechtslage.

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