Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im August 2017

Bei den drei Musterverfahren dieses Monats haben wir ein Kessel Buntes. So geht es einmal um das Differenzkindergeld, die Frage nach einem Veräußerungsverlust bei Kapitaleinkünften sowie um die Hemmung der Festsetzungsfrist bei Prüfungshandlungen. 

Zum Thema Differenzkindergeld muss der BFH unter dem Aktenzeichen III R 10/17 klären, ob allein der Anspruch auf eine dem deutschen Kindergeld ähnliche Leistung (im Streitfall in Großbritannien) bereits dem Grunde nach ausreicht, um in Deutschland den Anspruch auf das Kindergeld um den Differenzbetrag zu reduzieren.

Nach Meinung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 18.1.2016, Rz. 59) soll eine Veräußerung nicht vorliegen, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Das Niedersächsische Finanzgericht ist mit einer Entscheidung vom 26.10.2016 (Az: 2 K 12095/15) dieser Verwaltungsauffassung entgegengetreten und sieht eine entgeltliche Veräußerung auch dann als gegeben, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden. Da die Transaktionskosten nicht als Minderung des Veräußerungspreises anzusehen sind, kann ein so erzielter Verlust auch mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden. Ob dies tatsächlich so ist, muss schließendlich der BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 32/16 klären. 

Unter dem Aktenzeichen I R 17/17 gilt es die folgende verfahrensrechtliche Rechtsfrage zu klären: Hemmen vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist vorgenommene Prüfungshandlungen bezüglich bestimmter von einer Prüfungsanordnung erfasster Steuerarten den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO auch bezüglich anderer in derselben Prüfungsanordnung aufgeführter Steuerarten, wenn wegen dieser weiteren Steuerarten Prüfungshandlungen erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist vorgenommen wurden?

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