Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Dezember 2017

Auch im letzten Monat des Jahres sind wieder zahlreiche neue Anhängigkeit beim Bundesfinanzhof zu verzeichnen. Wie gehabt präsentiere ich Ihnen an dieser Stelle drei ausgewählte Verfahren. 

Einem Vorsteuervergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen, wenn das Entgelt mindestens 1.000 € beträgt bzw. bei Rechnung über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt. In diesem Zusammenhang hat das FG Köln mit Urteil vom 9.11.2016 (Az: 2 K 1912/15) eine erfreulich praxisnahe Entscheidung getroffen. Im Urteilssachverhalt stand fest, dass die streitgegenständliche Rechnung nicht vollständig eingereicht wurde. Tatsächlich wurde nur die erste Seite innerhalb der Antragsfrist elektronisch vorgelegt. Weil aber die erste Seite sämtliche von § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthielt, sahen die Richter kein Problem darin, dass Seite 2 fehlte. Das FG Köln wertete es sogar als unschädlich, dass die Adresse der Steuerpflichtigen als Leistungsempfängerin erst auf der zweiten Seite angegeben war, weil auf Seite 1 die Vertragskontonummer zu finden war, die eine genaue Ermittlung der Leistungsempfängeradresse ermöglicht. Unter dem Aktenzeichen XI R 22/17 muss daher der BFH nun klären, ob die fristgerechte Vorlage von Teilen einer Rechnung für eine wirksame Antragstellung ausreichend sein kann oder ob immer das vollständige Rechnungsdokument innerhalb der Antragsfrist vorliegen muss.

Aufgrund eines Vorlagebeschlusses des FG Hamburg vom 29.8.2017 (Az: 2 K 245/17) muss nun das Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvL 19/17) im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens darüber entscheiden, ob § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abzuziehen sind. Im Streitfall sind 80 % des gezeichneten Kapitals übertragen worden, weshalb zu mindestens zu hoffen ist, dass dementsprechend auch nur 80 % des Verlustvortrages untergehen.

Nachvollziehbar hat das FG Köln mit Urteil vom 1.9.2016 (Az: 12 K 3383/14) entschieden, dass eine Darlehensforderung auch dann gemäß § 6 Abs. 1 Nummer 3 EStG abzuzinsen ist, wenn für eine bis zu Bilanzstichtag unverzinsliche Darlehensforderung aufgrund einer erst nach dem Bilanzstichtag getroffenen Absprache eine Verzinsung vereinbart wird. Gegen diese Entscheidung ist Revision anhängig, in der der BFH (Az: X R 19/17) unter anderem zu klären hat, ob innerhalb von entfernten Familien- und Verwandtenverhältnisse gewährte langfristige Darlehen aus zunächst zinslos abgeschlossenen Darlehensverträgen, die nach Beanstandungen durch die Betriebsprüfung einvernehmlich aufgehoben und rückwirkend durch neue Verträge über verzinste Darlehen ersetzt worden, abzuzinsen sind. Insoweit muss der BFH nicht nur klären, wie Darlehen innerhalb von Familienverhältnissen zu berücksichtigen sind. Vielmehr wurde dem BFH auch die Frage vorgelegt, ob die Regelung des § 6 Abs. 1 Nummer 3 EStG nicht insbesondere seit der nunmehr seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase verfassungswidrig ist.

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