Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im März 2019

Wie gewohnt drei ausgewählte Verfahren, die ganz aktuell anhängig geworden sind. Diesmal geht es um eine Verfassungsbeschwerde gegen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, der Abgrenzung eines gewerblichen Betriebs oder einem hobbymäßigem Verkauf von Gegenständen auf eBay und der Frage, ob wirklich für jedes Dienstfahrzeug, welches privat genutzt werden kann, ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss.

Ausweislich des Urteils vom 14.6.2018 (Az: III R 35/15) muss die der Höhe nach unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f GewStG nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen. Die Fiktion eines in Miet-/Pachtzinsen und in Aufwendungen für Rechteüberlassung enthaltenen Finanzierungsanteils soll den Gesetzgeber nicht dazu zwingen, die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten. Gegen diese Entscheidung ist Verfassungsbeschwerde (Az: 1 BvR 2150/18) eingelegt worden.

Unter dem Aktenzeichen X R 26/18 muss der BFH prüfen, ob der über viele Jahre nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchtgegenständen auf der Internetplattform eBay, die jeweils mit dem Mindestgebot von einem Euro eingestellt wurden, grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Hintergrund ist hier die Frage, wie bei einem Hobby die Gewerblichkeit zu prüfen ist und wie die Abgrenzung zum Hobbybetrieb zu erfolgen hat. Dabei ist konkret streitgegenständlich, ob bei Einstellung mit einem Mindestangebot von einem Euro tatsächlich eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Konkrete Rechtsfrage dazu: Ab wann soll das hobbymäßige Verkaufen ohne Gewinnerzielungsabsicht in ein gewerbliches Handeln übergehen.

Das FG Köln hatte mit Urteil vom 29.8.2018 (Az: 3 K 1205/18) klargestellt: Die Möglichkeit zur privaten Nutzung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs (Kommandofahrzeugs) durch den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr stellt dann keinen geldwerten Vorteil dar, wenn der Leiter, der das Fahrzeug tatsächlich für ca. 160 Einsätze im Jahr nutzt und das Fahrzeug bei längeren Abwesenheitszeiten seinem Vertreter überlässt, verpflichtet ist, das Fahrzeug ständig – auch zu privaten Anlässen – mitzuführen, um zeitnah die Einsatzorte zu erreichen. Ob ein geldwerter Vorteil anzusetzen ist oder nicht, hat allerdings abschließend noch der BFH (Az: VI R 43/18) zu prüfen.

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