Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im November 2018

Auch im November finden Sie an dieser Stelle wieder drei Anhängigkeiten beim BFH. Diesmal geht es um die Verbleibensvoraussetzung beim Investitionsabzugsbetrag, die Verzinsung zugunsten des Steuerpflichtigen und um die Frage der Fremdüblichkeit bei Dienstwagengestellung an den Ehegatten im Mini Job.

Unter dem Aktenzeichen IV R 16/18 muss der BFH klären, ob die Verbleibensvoraussetzung beim Investitionsauftrag bei funktionaler Betrachtungsweise gewahrt sind, wenn die geförderten Wirtschaftsgüter nicht im Betrieb des investierenden Unternehmens selbst genutzt werden, sondern zu einem ausländischen Auftraggeber verbracht werden, der sie zur Herstellung von Produkten nutzt, die im investierenden Unternehmen benötigt werden, oder ob ein räumliches Verbleiben im Betrieb des investierenden Unternehmens erforderlich ist. Die Vorinstanz in Form des Niedersächsischen FG hat mit Urteil vom 15.5.2018 (Az: 3 K 74/18) erfreulicherweise bereits entschieden, dass der Einsatz und die zwischenzeitliche Lagerung von Werkzeugen des Anlagevermögens bei einem ausländischen Auftragnehmer unschädlich ist, wenn die tatsächliche Gewalt über das Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb kurzer Frist erlangt werden kann und damit im Einflussbereich des Betriebes verbleibt.

Mit Urteil vom 29.8.2018 (Az: 3 K 3206/17) hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine Verzinsung nach § 233a AO auch in Fällen der bestandskräftigen rechtswidrigen Bescheidänderung zugunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen ist. Warum auch nicht? Das abschließende Wort wird jedoch noch der BFH unter dem Aktenzeichen IX R 25/18 haben.

Last but not least noch ein Fall der für die Praxis erhebliche Bedeutung haben dürfte. Unter dem Aktenzeichen V R 31/18 muss der BFH nun klären, ob die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines Minijobs überlassen wird und diesem damit auch eine freie und unbegrenzte (private) Nutzung ohne Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung ermöglicht wird. Die erste Instanz des FG Kölns hatte mit Urteil vom 27.9.2017 (Az: 3 K 2546/16) hierin kein Problem gesehen.

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