Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im September 2019

In diesem Monat geht es nun zweimal um Fragen rund um den § 17 EStG und dann einmal darum, ob die sogenannte Einheitstheorie auch weiterhin Bestand haben wird.

Bei § 17 EStG geht es zunächst einmal um die Problematik des Umgangs mit nennwertlosen Stückaktien mit unterschiedlichen historischen Anschaffungskosten, die in keinster Weise individualisiert sind, also keine Nummerierung enthalten. Da Anschaffungskosten ausweislich § 255 HGB alle Aufwendungen sind, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben, müssen m.E. grundsätzlich auch diese Aufwendungen später steuermindernd als Anschaffungskosten bei § 17 EStG berücksichtigt werden.

Immer wieder streitbefangen ist bei § 17 EStG auch die Frage des Zeitpunktes der Verlustrealisierung. Grundsätzlich gilt: Der Realisierungszeitpunkt eines Auflösungsverlustes aus einer GmbH-Beteiligung kann ausnahmsweise vor Abschluss des Insolvenzverfahrens liegen, wenn die Möglichkeit der Fortführung der Gesellschaft ausgeschlossen ist, deren Vermögenslosigkeit bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses feststeht und weiterhin bekannt ist, in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten und Aufgabekosten für den Gesellschafter anfallen werden. Aktuell prüft der BFH (Az: IX R 7/19) nun, ob sich der Zeitpunkt der Verlustrealisierung i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG durch einen Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO zeitlich verschieben kann, obwohl der Auflösungsverlust nach den Rechtsgrundsätzen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem der vorherigen Jahre feststand.

Ob die Trennungstheorie oder die Einheitstheorie greift muss der BFH unter dem Aktenzeichen IX R 22/19 klären. Konkret lautet die Rechtsfrage: Gehört beim Erwerb von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft die anteilige Übernahme von Verbindlichkeiten der Personengesellschaft zu den Anschaffungskosten der Erwerber?

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