Bekämpfung der Schwarzarbeit bei Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG nur berücksichtigt werden, wenn die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt. Diese Bestimmung soll die Schwarzarbeit bekämpfen. Deshalb hat der 3. Senat des Nieders. FG mit Urteil vom 20.3.13 (EFG 2013, S. 1116) messerscharf überlegt, dass bei Anmeldung und Begleichung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Tatbestand der Schwarzarbeit sich i.d.R. ausschließt.

Der III. Senat des BFH konnte sich in seiner Entscheidung vom 18.12.14 (III R 63/13) zu diesem Ergebnis nicht „durchringen“. Steht doch im Gesetz, die Anweisung der Zahlung auf ein Konto. Der Wille des Gesetzgebers schließt deshalb die Barzahlung generell aus. Einen (ergänzenden) Blick auf § 35a EStG verbietet sich. Die dort enthaltenen Anweisung in § 35a Abs. 4 Satz 2 EStG kann auf die Betreuungskosten nicht übertragen werden. Der Wille des Gesetzgebers ist maßgebend.

Nun wissen wir alle außer dem BFH, dass die Qualifikation des Gesetzgebers fachlich sehr zu wünschen lässt. Auch die einseitige „fachliche“ Beratung des BMF hilft nicht so richtig weiter. Mit welchem Argument muss diese Komplikation in das ESt-Recht eingebaut sein? Wer seinen Lohn anmeldet, begeht dem Grunde nach keine Schwarzarbeit mehr. Mit dem schwachen „Argument“, dass trotz der Anmeldung zur Sozialversicherung Manipulationsgefahren bestehen, z. B. durch rückwirkende Anmeldung, ist die Auslegung des Nieders. FG  zu verwerfen.

Die Entscheidung ist kein Beitrag zur Steuervereinfachung. Einmal hüh, einmal hott, so wie es im Gesetz halt steht. Art. 3 GG ist den Richtern des III. Senates des BFH nicht in den „Sinn gekommen“. Warum für die gleiche „Missbrauchsbefürchtungen“ unterschiedliche Regeln gelten, wurde nicht herausgearbeitet. Der Entscheidung mangelt es an Souveränität und Überzeugungskraft. Im Gesetz (§ 9c Abs. 3 Satz 3 EStG a. F.) und auch in der aktuellen Fassung wird der Begriff „Konto“ verwendet. Mehr nicht. Gedanklich schließt dieser Begriff beim BFH offensichtlich nur das Bankkonto ein.

Das ist begrifflich falsch. Mit „Konto“ ist u.a. auch das Buchhaltungskonto eingeschlossen und das kann auch für Barvorgänge geführt werden! Voraussetzung ist also die Kontoführung des Leistenden für den Leistungsempfänger. Diese Auslegungsversion ist offensichtlich „neu“. Man merkt, diesem Thema haben sich bislang nur Juristen und keine Praktiker (u. a. Buchhalter) angenommen.

Diese Entscheidung ist ein gutes Beispiel, warum das Steuerrecht so kompliziert ist. In den  juristischen „Entscheidungsapparat“ müssen Praktiker zu Wort und zur Entscheidung kommen. Sie dürfen nicht so ausgebremst werden, wie die ehrenamtlichen Richtern bei Finanzgerichten. Schaffen wir doch zumindest eine rechnerische „Pattsituation“ 3 Juristen, 3 Steuerberater als ehrenamtliche Richter! Ich bin überzeugt, dass uns diese Variante voranbringen würde zu besseren und klareren Entscheidungen. Der Nebeneffekt wäre, dass die Finanzverwaltung ihre Arbeitsqualität gegenüber dem Gesetzgeber verbessern müsste.

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