Betriebs-Pkw: Zur Hinzurechnung des Zuschlags von 0,03 Prozent

Selbstständige, die einen Pkw im Betriebsvermögen halten und zu mehr als 50 % betrieblich nutzen, müssen die Privatnutzung entweder nach der 1 %-Regelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Bei der Pauschalregelung werden – neben des Ansatzes von 1 % des Kfz-Listenpreises pro Monat – zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungs-Km und Monat versteuert, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird.

Arbeitnehmer können dem Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte teilweise entgehen, wenn sie ihr Fahrzeug tatsächlich weniger als 15 Tage pro Monat für diese Fahrten genutzt haben. Sie können dann stattdessen eine Einzelbewertung der Fahrten vornehmen, und zwar mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt. Doch leider gilt dies nicht für Gewinnermittler – so der BFH mit Urteil vom 12.6.2018 (VIII R 14/15).
Der Entscheidung lag vereinfacht folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war eine selbstständige Steuerberaterin. Sie war u.a. als freie Mitarbeiterin in den Kanzleiräumen eines Kollegen tätig. Im Streitjahr unternahm sie lediglich 85 Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Kanzlei des Kollegen. Die einfache Entfernung von ihrer Wohnung bis dorthin betrug 30 km. Dementsprechend wollte sie nicht 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungs-Km und Monat hinzurechnen, sondern nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungs-Km und tatsächlichen Fahrten pro Monat. Während die Klägerin so auf eine Hinzurechnung für die Fahrten zur Betriebsstätte von nur 1.096,50 EUR kam, wollte das Finanzamt einen Betrag in Höhe von 3.220,20 EUR versteuern. Letztlich hat der Fiskus vor dem BFH gesiegt.

Die Begründung des BFH:

Zwar seien die Regelungen für Arbeitnehmer und für Selbstständige vergleichbar. Aber: Für Gewinnermittler, die ohnehin Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten unterliegen, sei es weder unverhältnismäßig noch unzumutbar, die Führung eines Fahrtenbuches zu verlangen, um die Nachteile der 0,03 %-Regelung zu vermeiden. Dies gelte auch, obwohl in diesem Fall die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insgesamt zu erfüllen sind und das Wahlrecht zur Fahrtenbuchmethode einheitlich auszuüben ist. Das heißt: Freiberufler und Gewerbetreibende müssen die Fahrtenbuchmethode – mit allen Anforderungen – wählen, wenn sie einer vollkommen überhöhten Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entgehen wollen.

Hinweis:

Die Entscheidung mag korrekt sein. Der Hinweis des BFH, dass es für Gewinnermittler verhältnismäßig und zumutbar sei, ein Fahrtenbuch zu führen, weil man ohnehin Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten unterliege, ist für mich allerdings kaum nachvollziehbar.

Weitere Informationen:

BFH v. 12.06.2018 – VIII R 14/15

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